
Genossenschaft für Restarter und Auswanderer?
Ergänzend zu unserer Themenreihe „Satzungsgestaltung“ möchten wir in diesem Beitrag die Frage behandeln, ob eine Beherrschung in der Genossenschaft auch dann möglich ist, wenn Sie gar kein Vorstand sind.
In unserem letzten Beitrag der Reihe „Die Genossenschaft als Konzern“ haben wir Ihnen ein Konzernmodell mit einer Genossenschaft und einer Stiftung vorgestellt.
Dabei möchten wir in diesem Beitrag auf die anstehende Stiftungreform hinweisen, die zum 01.07.2023 / 01.01.2026 in Kraft tritt.
Was genau sich ändert und welche Auswirkungen das für Sie und Ihre Stiftung haben kann, erfahren Sie hier.
Generell gilt: Mit dem Gesetzentwurf ist keine grundlegende Änderung des bestehenden Stiftungsrechts beabsichtigt.
Es geht vielmehr darum, das neue Stiftungszivilrecht übersichtlicher zu gestalten und insbesondere auch für Stifter und Stiftungen einfacher zugänglich zu machen.
Entsprechend soll mit dem Gesetzentwurf das Stiftungszivilrecht, auf der Grundlage des bestehenden Bundes- und Landesrechts, vereinheitlicht werden und Streitfragen sollen geklärt werden.
Alle bestehenden Stiftungen sowie alle, nach dem Stichtag neu gegründeten Stiftungen.
Die Stiftungsreform wird im Grundsatz am 01.07.2023 in Kraft treten.
Außerdem wird zum 01.01.2026 ein elektronisches Stiftungsregister eingeführt, bei dem sich alle Stiftungen spätestens bis zum 31.12.2026 angemeldet haben müssen.
Für die Vereinfachung und verbesserte Zugänglichkeit der Daten wird zum 01.01.2026 das elektronische Stiftungsregister eingeführt.
Das Stiftungsregister vereinfacht künftig den Nachweis der Vertretungsmacht und macht die umständlichen Vertretungsbescheinigungen obsolet.
Es wird vom Bundesamt für Justiz geführt und verpflichtet sämtliche Stiftungen sich dort bis spätestens zum 31.12.2026 anzumelden.
Vorstandsmitglieder und besondere Vertreter samt Vertretungsmacht sowie sämtliche Dokumente über die Bestellung und die Satzung.
Alle Änderungen hinsichtlich des Vorstandes und jede Satzungsänderung (unter Beifügung der ändernden Dokumente) müssen im Register eingetragen werden.
Das Register soll aber auch den Besonderheiten bei Stiftungen ausreichend Rechnung tragen, dass Eintragungsunterlagen, insbesondere die Stiftungssatzung, vertrauliche Informationen über den Stifter, die Stiftung oder begünstigte Dritte enthalten können, da insbesondere Stifter bei Altstiftungen nicht mit einer Veröffentlichung dieser Dokumente rechnen konnten.
Deshalb soll ermöglicht werden, dass eine Einsichtnahme in bestimmte Eintragungsunterlagen oder Teile von Eintragungsunterlagen unterbleibt, insbesondere durch unbürokratische Schwärzungen.
Die Einsicht in Eintragungsunterlagen soll einfach und unbürokratisch bei der Anmeldung beschränkt werden können, mit der solche Unterlagen vorgelegt werden, die sensible Daten enthalten.
In einer Verordnung nach § 19 StiftRG sollen entsprechende Vorschriften geschaffen werden.
Um doppelte Meldepflichten zum Stiftungsregister und Transparenzregister zu vermeiden, sollen Erleichterungen (automatische Datenübernahme aus dem Stiftungsregister) entsprechend den Regelungen zum Vereinsregister in der nächsten Legislaturperiode umgesetzt werden.
Die Stiftungsreform erkennt ausdrücklich die Hybridstiftung oder Teilverbrauchsstiftung an. Vorteil dieser Stiftungsvariante ist, dass neben einem Grundstockvermögen (Dotationskapital), das grundsätzlich ungeschmälert zu erhalten ist, auch freies „sonstiges Vermögen“ möglich ist, welches z.B. bei einer Familienstiftung jederzeit und in unbegrenztem Umfang an die Familie wieder ausgekehrt werden kann.
Auf diese Weise behalten die Stifter den Zugriff auf die der Stiftung übertragenen Gegenstände.
Hier sehen Sie nochmal die kurze Übersicht zu den Stiftungsvarianten aus unserem letzten Beitrag:
Diese Stiftung wird immer wieder als Hauptbeispiel verwendet, wenn man von Stiftungen spricht.
In der Ewigkeitsstiftung haben wir einen Vermögensstock, den wir nicht verbrauchen dürfen. Es dürfen nur die daraus erfolgten Erträge werden.
Die Verauchsstiftung ist weniger bekannt und ist das genaue Gegenteil der Ewigkeitsstiftung.
Sie kann das gesamte Vermögen und die Erträge verbrauchen.
Die Hybridstiftung ist eine Mischform der anderen beiden Varianten.
Hier gibt es, wie bei der Ewigkeitsstiftung, einen Vermögensstock (z.B. in Höhe der geforderten Stiftungseinlage) und einen Teil, der verbraucht werden kann.
Dieser setzt sich aus den Erträgen und einem Teil des Verbrauchsvermögens zusammen.
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