Die Organe der Genossenschaft – Teil 2: Der Aufsichtsrat und Bevollmächtigte

Wie auch andere Firmierungen und Körperschaften hat auch eine Genossenschaft verschiedene Organe mit unterschiedlicher Funktion.

In dieser Beitragsreihe stellen wir Ihnen diese verschiedenen Organe der Genossenschaft vor und erklären Ihnen ihre Zuständigkeiten.

 

In dieser Woche beschäftigen wir uns mit dem Aufsichtsrat und dem Bevollmächtigten einer Genossenschaft. Was sind seine Aufgaben und Pflichten? Worauf ist zu achten?

Brauchen Sie einen Aufsichtsrat, bzw. Bevollmächtigten?

Viele der Genossenschaften, die wir gründen, sind sogenannte Klein-Genossenschaften, mit weniger als 20 Mitgliedern.

Bei den Klein-Genossenschaften kann gem. § 9 Abs. 1 S. 2 Genossenschaftsgesetz (GenG) auf einen Aufsichtsrat verzichtet werden.

Dies erlaubt den Klein-Genossenschaften einige personelle und strukturelle Erleichterungen, wie beispielsweise den Aufsichtsrat mit mindestens 3 Mitgliedern durch den Bevollmächtigten zu ersetzen.

Dieser wird durch die Generalversammlung aus deren Mitte gewählt und übernimmst zum Teil die Aufgaben des Aufsichtsrates.

Funktion des Aufsichtsrates

Die Rechte und Pflichten des Aufsichtsrates werden im dritten Abschnitt des GenG dargestellt, konkreter in den §§ 36 – 41 GenG.

Konkret bestehen die Aufgaben aus:

  • Überwachung des Vorstandes (§ 38 GenG)

    Dazu gehören Prüfungsaufgaben wie die Prüfung des Jahresabschlusses, des Lageberichts und des Vorschlags für die Verwendung des Jahresüberschusses.

  • Vertretung der Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern (§ 39 GenG)

    Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich immer dann, wenn die Vertretung durch den Vorstand einen Interessenkonflikt, also eine Befangenheitssituation für die Vorstandsmitglieder hervorrufen würde.
    Dies ist beispielsweise immer bei Prozessen gegen die Vorstandsmitglieder der Fall, die natürlich nicht sich selbst und dann auch als organschaftliche Vertreter der Genossenschaft im Prozess vertreten können.
    Auch bei außergerichtlichen Rechtsgeschäften zwischen der Genossenschaft und dem Vorstand agiert der Aufsichtsrat als Vertreter der Genossenschaft, wie beispielsweise bei Rechtsgeschäften, die die Anstellung des Vorstandsmitgliedes betreffen. Im Klartext bedeutet das: auch der Anstellungsvertrag zwischen Vorstandsmitglied und Genossenschaft kann nicht vom Vorstand selbst als eine Partei und als Vertreter der Genossenschaft als andere Partei geschlossen werden.

  • Weitere Aufgaben

    Andere Befugnisse als die im Gesetz geregelten, können dem Aufsichtsrat durch die Satzung übertragen werden.

Die Funktion des Bevollmächtigten

Der Bevollmächtigte kommt immer dann zum Einsatz, wenn es an einem Aufsichtsrat fehlt.

Viele Aufgaben sind dem Bevollmächtigten somit aus der Natur der Sache übertragen:

  • Vertretung der Genossenschaft gegenüber den Aufsichtsratsmitgliedern bei Prozessen (§ 39 Abs. 3 GenG).

  • Schließung von Verträgen im Namen der Genossenschaft mit dem Vorstand.

  • Kontrollrechte ähnlich denen des Aufsichtsrates oder der Generalversammlung (§ 54 Abs. 6 GenG)

    Hier schreibt das Gesetz explizit vor, dass bei einem Prüfungsverfahren nach § 54 Abs. 1 – 6 die Aufgaben des Aufsichtsratsvorsitzenden durch einen von der Generalversammlung aus ihrer Mitte gewählten Bevollmächtigten wahrgenommen werden sollen, sollte die Klein-Genossenschaft keinen Aufsichtsrat haben.
    Aber auch durch die Satzung kann den Bevollmächtigten weitere Rechte eingeräumt werden. Agiert er wie ein Aufsichtsratsmitglied, also werden ihn vor allem Kontrollrechte gem. § 38 GenG gegenüber dem Vorstand eingeräumt, so ist er auch bei der Haftung wie ein solcher zu behandeln.

Fazit:

Der Bevollmächtigte ist die reduzierte Form eines aus mindestens 3 Personen bestehenden Aufsichtsrates.

Zwar werden manche Aufgaben laut Gesetz direkt auf den Bevollmächtigten übertragen, was vor allem bei der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Genossenschaft gegenüber den Aufsichtsratsmitgliedern oder beim Prüfungsverfahren der Fall ist, jedoch müssen dem Bevollmächtigten die meisten Kontroll- und Mitwirkungsrechte durch die Satzung übertragen werden.

Ansonsten muss dies die Generalversammlung als Kollegialorgan ausüben, was bei Klein-Genossenschaften nicht selten neue Hürden mit sich bringt.

Daher sollte von der Möglichkeit eines mit Kontrollrechten ausgestatteten Bevollmächtigten immer dann Gebrauch gemacht werden, wo es der Generalversammlung oft organisatorisch zu aufwendig erscheinen sollte

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