Vertretung der Genossenschaft gegenüber den Vorstandsmitgliedern (§ 39 GenG)
Der Aufsichtsrat vertritt die Genossenschaft gerichtlich und außergerichtlich immer dann, wenn die Vertretung durch den Vorstand einen Interessenkonflikt, also eine Befangenheitssituation für die Vorstandsmitglieder hervorrufen würde.
Dies ist beispielsweise immer bei Prozessen gegen die Vorstandsmitglieder der Fall, die natürlich nicht sich selbst und dann auch als organschaftliche Vertreter der Genossenschaft im Prozess vertreten können.
Auch bei außergerichtlichen Rechtsgeschäften zwischen der Genossenschaft und dem Vorstand agiert der Aufsichtsrat als Vertreter der Genossenschaft, wie beispielsweise bei Rechtsgeschäften, die die Anstellung des Vorstandsmitgliedes betreffen. Im Klartext bedeutet das: auch der Anstellungsvertrag zwischen Vorstandsmitglied und Genossenschaft kann nicht vom Vorstand selbst als eine Partei und als Vertreter der Genossenschaft als andere Partei geschlossen werden.