Der Bevollmächtigte ist die reduzierte Form eines aus mindestens 3 Personen bestehenden Aufsichtsrates.
Zwar werden manche Aufgaben laut Gesetz direkt auf den Bevollmächtigten übertragen, was vor allem bei der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung der Genossenschaft gegenüber den Aufsichtsratsmitgliedern oder beim Prüfungsverfahren der Fall ist, jedoch müssen dem Bevollmächtigten die meisten Kontroll- und Mitwirkungsrechte durch die Satzung übertragen werden.
Ansonsten muss dies die Generalversammlung als Kollegialorgan ausüben, was bei Klein-Genossenschaften nicht selten neue Hürden mit sich bringt.
Daher sollte von der Möglichkeit eines mit Kontrollrechten ausgestatteten Bevollmächtigten immer dann Gebrauch gemacht werden, wo es der Generalversammlung oft organisatorisch zu aufwendig erscheinen sollte