Weitere Zuständigkeiten können der Generalversammlung durch die Satzung zugewiesen werden, allerdings nicht solche, die zu den absoluten und unabdingbaren Zuständigkeiten anderer Genossenschaftsorgane gehören.
Zu diesen optionalen Zuständigkeiten gehören beispielsweise die Entscheidung der Generalversammlung über die Prozessführung gegen die Vorstandsmitglieder, § 39 Abs. 1 S. 3 GenG:
Die Norm besagt, dass grundsätzlich der Aufsichtsrat die Genossenschaft bei Prozessen gegen den Vorstand vertritt, jedoch kann die Satzung bestimmen, dass über die Führung der Prozesse gegen den Vorstand die Generalversammlung entscheidet.
Um eine ähnliche Norm handelt es bei § 24 Abs. 2 S. 2 GenG, die besagt, dass die Satzung eine andere Art der Bestellung und der Abberufung der Vorstandsmitglieder treffen kann.
Die Generalversammlung hat jedoch keine Auffangfunktion: Kann ein Organ sein durch Gesetz oder Satzung unentziehbar zugewiesenes Recht nicht ausüben, weil beispielsweise die Anzahl der Mitglieder laut Satzung nicht erfüllt sind (z.B. Mindestzahl der Aufsichtsratsmitglieder, da ein Mitglied ausgefallen ist), so heilt nicht etwa die Generalversammlung als oberstes Entscheidungsorgan den Mangel, indem sie entscheidet, sondern die Genossenschaft muss, notfalls durch Satzungsänderung, den Mangel beseitigen.