Die Organe der Genossenschaft – Teil 3: Die Generalversammlung

Wie auch andere Firmierungen und Körperschaften hat auch eine Genossenschaft verschiedene Organe mit unterschiedlicher Funktion.

In dieser Beitragsreihe stellen wir Ihnen diese verschiedenen Organe der Genossenschaft vor und erklären Ihnen ihre Zuständigkeiten.

 

Diese Woche beenden wir diese Themenreihe. Dabei beschäftigen wir uns nun abschließend mit der Generalversammlung und ihrer Aufgabe innerhalb der Genossenschaft.

Die Generalversammlung als Organ

Die Generalversammlung ist das oberste Willensbildungs- und Entscheidungsorgan der Genossenschaft.

Zwar hat der eigenverantwortlich agierende Vorstand ebenfalls weitgehende Entscheidungsbefugnisse, die es der Genossenschaft ermöglichen bei der Entscheidungsfindung schnell und flexibel zu sein, allerdings hören die Befugnisse des Vorstandes dort auf, wo sie den Bestand und die wirtschaftlichen Grundlagen der Genossenschaft betreffen.

Doch wo genau wird hier die Grenze gesetzt?

Und für welche Entscheidungen ist die Generalversammlung absolut zuständig?

Absolute, unentziehbare Zuständigkeiten der Generalversammlung

Hier ist nur die Generalversammlung zur Beschlussfassung legitimiert, sodass diese mindestens einmal im Jahr einberufen werden muss.

So kann zumindest die Entlastungen der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder herbeigeführt werden, bzw. der Jahresabschluss festgestellt werden.

  • Beschlüsse

    Es gibt Beschlüsse, die laut dem Genossenschaftsgesetz nur der Generalversammlung zuzuordnen sind und die auch nicht etwa durch die Satzung änderbar sind.
    Hier entstehen oft Unsicherheiten, da auch den einzelnen Organen, wie z.B. dem Vorstand, diverse Befugnisse eingeräumt oder eingeschränkt werden können. (s.u.)

  • Jährliche Aufgaben, gem. § 48 GenG:

    • Feststellung des Jahresabschlusses
    • Verwendung Jahresfehlbetrages
    • Deckung des Jahresfehlbetrages
    • Entlastung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder

  • Sämtliche Satzungsänderungen (§ 16 Abs. 1 GenG)

  • Wahl der Vorstands- (§ 24 Abs. 2 S. 1) und der Aufsichtsratsmitglieder (§ 36 Abs. 1 GenG)

  • Die Amtserhebung der Vorstands- (§ 24 Abs. 3 S. 2) und Aufsichtsratsmitglieder (§ 36 Abs. 3 S. 1)

  • Festsetzung der Höchstkreditgrenze (§ 39 GenG)

  • Festsetzung der Modalitäten für Einzahlungen auf den Geschäftsanteil (§§ 22 I, 50, 87a GenG)

  • Auflösung der Genossenschaft (78 Abs. 1 GenG) und deren Fortsetzung nach Auflösung (§ 79 a GenG)

Optionale Zuständigkeiten der Generalversammlung

Weitere Zuständigkeiten können der Generalversammlung durch die Satzung zugewiesen werden, allerdings nicht solche, die zu den absoluten und unabdingbaren Zuständigkeiten anderer Genossenschaftsorgane gehören.

 

Zu diesen optionalen Zuständigkeiten gehören beispielsweise die Entscheidung der Generalversammlung über die Prozessführung gegen die Vorstandsmitglieder, § 39 Abs. 1 S. 3 GenG:

Die Norm besagt, dass grundsätzlich der Aufsichtsrat die Genossenschaft bei Prozessen gegen den Vorstand vertritt, jedoch kann die Satzung bestimmen, dass über die Führung der Prozesse gegen den Vorstand die Generalversammlung entscheidet.

Um eine ähnliche Norm handelt es bei § 24 Abs. 2 S. 2 GenG, die besagt, dass die Satzung eine andere Art der Bestellung und der Abberufung der Vorstandsmitglieder treffen kann.

 

Die Generalversammlung hat jedoch keine Auffangfunktion: Kann ein Organ sein durch Gesetz oder Satzung unentziehbar zugewiesenes Recht nicht ausüben, weil beispielsweise die Anzahl der Mitglieder laut Satzung nicht erfüllt sind (z.B. Mindestzahl der Aufsichtsratsmitglieder, da ein Mitglied ausgefallen ist), so heilt nicht etwa die Generalversammlung als oberstes Entscheidungsorgan den Mangel, indem sie entscheidet, sondern die Genossenschaft muss, notfalls durch Satzungsänderung, den Mangel beseitigen.

 

Die Generalversammlung und der Vorstand

Insbesondere bei neu gegründeten und kleinen Genossenschaften herrscht häufig Unklarheit darüber, ob und wie weit der Vorstand allein agieren kann und darf, und wann die Generalversammlung zur Herbeiführung einer Entscheidung einberufen werden muss.

 

Wichtig ist in diesem Zusammenhang: Die Generalversammlung hat zwar absolute und von seiner Organstellung unentziehbare Zuständigkeiten, jedoch kein Weisungsrecht gegenüber dem Vorstand, und zwar weder in allgemeinen noch in besonderen Geschäftsführungsangelegenheiten und wegen der Eigenverantwortlichkeit des Vorstandes gem. § 27 Abs 1 GenG auch nicht kraft Satzung (Vgl. Beuthien/Schöpflin, 16. Aufl. 2018 Rn. 2, GenG § 43 Rn. 2).

Fazit:

Eine klare Linie gibt es bei den durch Gesetz absolut zugewiesenen Zuständigkeiten der Generalversammlung.

Anders sieht es jedoch aus, wenn es heißt, dass Entscheidungen der Generalversammlung vorbehalten sind, die den Bestand und die wirtschaftlichen Grundlagen der Genossenschaft betreffen.

Man kann sich jedoch insoweit absichern, dass man in der Satzung statuarisch Rechte der Generalversammlung oder einem anderen Organ zuspricht, die nicht bereits per Gesetz dem einen oder anderen Organ zugesprochen sind.

Jedoch vermag bei der Vielzahl an Entscheidungen, mit der eine Genossenschaft konfrontiert wird, auch eine detaillierte Satzung nicht in allen Fällen über jegliche Eventualitäten Klarheit zu schaffen.

Da hilft im Zweifel nur eine Entscheidung durch die Generalversammlung als Absicherung herbeizuführen oder- sollte auch der Beschluss der Generalversammlung an einem schwerwiegenden Mangel leiden – drei Jahre zu warten, nachdem der Beschluss ins Genossenschaftsregister eingetragen wurde. In diesem Fall gelten selbst nichtige Beschlüsse als geheilt.

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