Das Beispiel der DATEV ist auch auf alle anderen, großen Genossenschaften übertragbar. Dazu zählen auch sämtliche Wohnungsgenossenschaften. Dabei haben wir in Deutschland viele notleidende Wohnungsgenossenschaften, die schon jetzt an ihrem Limit sind. Wenn heute die stillen Reserven der Wohnungsgenossenschaft aufgedeckt werden müssten, wäre der Großteil morgen aufgrund der steuerlichen Belastung insolvent.
Sollte dieser Fall dennoch eintreten, gibt es eine einfache Lösung:
Genossenschaften, die durch unseren Partner, die GuteGenossenschaft, gegründet werden, erhalten schon jetzt eine Regelung in der Satzung, welche bestimmt, dass das Mitglied im Falle des Versterbens zum Ende des Geschäftsjahres ausscheidet.
Die Erben können dann das Erbe ausschlagen, was zur Folge hat, dass die Mitgliedsanteile an die Genossenschaft fallen. Diese kann natürlich nicht an ihrem eigenen Vermögen selbst erben.
Zeitgleich können noch am selben Tag die Erben des verstorbenen Mitglieds als ordentliche Mitglieder aufgenommen werden. Hierbei würde es sich also nicht um einen Vererbungsprozess handeln und entsprechend gäbe es keine Erbschaftssteuer.