Wird die Genossenschaft auch in Zukunft erbschaftssteuerliche Vorteile bringen?

Einer der größten Vorteile von Genossenschaften ist die geringe Erbschaftssteuer.

Dabei haben unsere Kunden auch in den Beratungsgesprächen immer wieder die Sorge vor einer Gesetzesänderung, die diese vorteilhafte Regelung eventuell außer Kraft setzten könnte.

 

Daher möchten wir uns in diesem Beitrag näher mit den möglichen, zukünftigen Entwicklungen und Szenarien auseinandersetzen.

Ist eine zukünftige Gesetzesänderung bzgl. der Erbschaftssteuer bei Genossenschaften realistisch?

Wir von der GuteGenossenschaft und dem GenoHeld sind uns hier mit unserem Kooperationspartner Dr. Hanspeter Daragan (Rechtsanwalt und Verfasser des deutschen Erbschafts- und Schenkungssteuerkommentars) einig:

Eine Gesetzesänderung ist ggf. theoretisch möglich, praktisch jedoch schwerlich umsetzbar.


Doch warum ist das so?
Hierfür möchten wir im Folgenden die 3 möglichen Szenarien einmal näher beleuchten:

1. Szenario: Gesetzesänderung - "Erbschaftssteuer für Genossenschaften"

Das klingt zunächst einmal einfach umsetzbar, ist es jedoch ganz und gar nicht, wie Sie anhand des folgenden Beispiels sehen können:

Beispiel DATEV:

Die DATEV gehört zu den bekanntesten Genossenschaften in Deutschland. Dabei handelt es sich um eine sogenannte “große Genossenschaft” mit mehr als 8.000 Mitgliedern und über 400.000 Kunden in ganz Deutschland. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer und Rechtsanwälte sind auf die DATEV angewiesen.

Eine Änderung der Gesetzeslage würde auch die DATEV betreffen:

  • Neubewertung bei Versterben eines Steuerberaters

    In der Praxis müsste also mit jedem Versterben eines Steuerberaters oder anderen Mitglieds die DATEV neu bewertet werden.

  • Alternativ: Dauerbewertung der DATEV

Dies wäre nötig um zu errechnen, wie viel Erbschaftssteuer die Erben des verstorbenen Steuerberaters / Mitglied zu zahlen haben – ein Aufwand der allein schon aufgrund der Mitgliederanzahl praktisch nicht umsetzbar wäre.

Das Beispiel der DATEV ist auch auf alle anderen, großen Genossenschaften übertragbar. Dazu zählen auch sämtliche Wohnungsgenossenschaften. Dabei haben wir in Deutschland viele notleidende Wohnungsgenossenschaften, die schon jetzt an ihrem Limit sind. Wenn heute die stillen Reserven der Wohnungsgenossenschaft aufgedeckt werden müssten, wäre der Großteil morgen aufgrund der steuerlichen Belastung insolvent.


Sollte dieser Fall dennoch eintreten, gibt es eine einfache Lösung:

Genossenschaften, die durch unseren Partner, die GuteGenossenschaft, gegründet werden, erhalten schon jetzt eine Regelung in der Satzung, welche bestimmt, dass das Mitglied im Falle des Versterbens zum Ende des Geschäftsjahres ausscheidet.

Die Erben können dann das Erbe ausschlagen, was zur Folge hat, dass die Mitgliedsanteile an die Genossenschaft fallen. Diese kann natürlich nicht an ihrem eigenen Vermögen selbst erben.

Zeitgleich können noch am selben Tag die Erben des verstorbenen Mitglieds als ordentliche Mitglieder aufgenommen werden. Hierbei würde es sich also nicht um einen Vererbungsprozess handeln und entsprechend gäbe es keine Erbschaftssteuer.

2. Szenario: Gesetzliche Trennung von kleinen und großen Genossenschaften

Ein naheliegender Gedanke für die Umgehung des Problems im 1. Szenario wäre eine gesetzliche Trennung von kleinen und großen Genossenschaften.

So könnte eine Anpassung des Gesetzes zur Erbschaftssteuer nur für kleine Genossenschaften gelten und große Genossenschaften wie die DATEV blieben hier unberührt, was das Problem im 1. Szenario lösen würde.

 

Doch auch hier gibt es eine einfache Lösung:

Durch die Aufnahme weiterer Mitglieder, die auch GmbHs, KGs oder andere Körperschaften sein können, ist eine direkte Erhöhung der Mitgliederzahl möglich, sodass es sich nicht länger um eine kleine Genossenschaft handelt.

 

Zudem sind die kleine und die große Genossenschaft im Genossenschaftsrecht vereinigt. Eine Trennung würde einen tiefen Einschnitt in das Genossenschaftsrecht bedeuten.

3. Szenario: Erbersatzsteuer

Eine dritte und letzte Möglichkeit wäre die Einführung einer Erbersatzsteuer, wie man sie auch bei den Familienstiftungen kennt.

In diesem Fall wird das Stiftungsvermögen alle 30 Jahre über die Erbersatzsteuer besteuert.

 

Dieses Szenario ist wohl das realistischste, aber auch hierfür gibt es bereits eine Lösung: Ein Doppelkonstrukt.

Diese Handhabung wird bereits in der Praxis so ausgeführt und ist steuerlich geklärt.

Dabei handelt es sich um ein Modell, welches sich auch hervorragend für eine Genossenschaft eignet.

 

Wenn Sie hierzu mehr erfahren möchten, beraten wir Sie gerne.

Fazit

Wie Sie sehen, wird eine praxistaugliche Anpassung der Erbschaftssteuer für Genossenschaften sehr schwierig zu realisieren sein.

Sollte es doch dennoch dazu kommen, sind wir auf alle Möglichkeiten vorbereitet und können geprüfte Lösungen vorweisen.

Die Genossenschaft stellt also nach wie vor und auch in der Zukunft eine hervorragende Möglichkeit für den Vermögensschutz und die Minimierung der Erbschaftssteuer dar.

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