Wie ist das eigentlich mit der Genossenschaftlichen Rückvergütung?

Wer eine Genossenschaft gründet, stößt früher oder später auch auf den Begriff der Genossenschaftlichen Rückvergütung. Aber was genau ist das eigentlich?

Nach einer schnellen Suche im Internet ist schnell klar: Es hat irgendwas mit dem Jahresgewinn und dessen Verteilung an die Mitglieder zu tun.

Doch so richtig schlau wird man aus den fachlich komplexen Texten nicht unbedingt.

Wir möchten daher in diesem Beitrag mit Irrglauben aufräumen und kurz darstellen was wirklich geht.

Keinen Zettel und Stift parat?

Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:

Gängiger Irrglaube

Die Genossenschaftliche Rückvergütung ist in §22 KStG (Körpersteuergesetz) geregelt.

Nach einer kurzen Internetrecherche und diversen Videos kommt man schnell zu folgender Erklärung:

Die Mitglieder beschließen, dass die Genossenschaft ihren erwirtschafteten Gewinn am Ende des Jahres an die Mitglieder verteilt.

Dies wird in den Aufwand der Genossenschaft gebucht und somit werden keine Steuern fällig. Die Mitglieder erhalten den aufgeteilten Gewinn dann gegen die Abgeltungssteuer.

 

Das würde natürlich eine enorme Steuererleichterung bedeuten. Klingt zu schön um wahr zu sein, ist es auch.

Dieses Vorgehen funktioniert nur bei Vermietungsgenossenschaften, denn hier wird der Anteil privat / persönlich zum Zwecke der Versorgung mit privatem Wohnraum gehalten.

Die Realität

In den Steuergesetzen ist für alle anderen Fälle (und das sich die meisten) andere Regelungen festgelegt.

Hier gibt es keine Abgeltungssteuer, sondern der Gesetzgeber spricht hier von derselben Einkunftsart, mit der zuvor das Mitgliedergeschäft getätigt wurde.

Das klingt komplizierter als es eigentlich ist.

Folgendes Beispiel bringt hier Licht in Dunkle:

Ein Beispiel: Winzergenossenschaft

Hier sind die Mitglieder Bauern, die Trauben anbauen und diese Trauben an die Genossenschaft verkaufen. 

Die Genossenschaft keltert diese Trauben, macht Wein daraus und verkauft diesen Wein an Dritte / Nichtmitglieder.

Es handelt sich also um eine Absatzgenossenschaft. Das Mitgliedergeschäft ist in diesem Fall der Verkauf der Trauben an die Genossenschaft.

 

In diesem Beispiel hat die Genossenschaft nun am Ende des Jahres 100.000 € Gewinn gemacht.

Dabei hat die Genossenschaft ja gar keine Gewinnerzielungsabsicht, sondern soll die Mitglieder und deren geschäftliche Tätigkeit fördern.

Wie sieht nun demnach die größtmöglich Förderung aus? Richtig! Die Bauern erhalten mehr Geld für ihre Trauben.

 

Es wird also verargumentiert, dass die Genossenschaft den Bauern zu wenig Geld für die Trauben gezahlt hat und mithilfe der Genossenschaftlichen Rückvergütung hat sie nun die Möglichkeit diesen “Fehler” zu beheben.

 

Dies läuft dann folgendermaßen ab:

Die Genossenschaft darf nach Beschluss der Mitglieder diese “Mehrkosten” in den Aufwand bringen. Der Überschuss wird dann an die Mitglieder verteilt und zwar entsprechend der Menge der jeweils gelieferten Trauben.

Bauer 1 hat bspw. 1 Tonne Trauben geliefert und erhält entsprechend eine Rückvergütung in Höhe von 10.000 €, Bauer zwei hat 5 Tonnen geliefert und erhält 50.000 € und Bauer 3 hat 4 Tonnen geliefert und erhält 40.000 €.

Diese Rückvergütung fließt aber natürlich nicht in das private Vermögen der Bauern ein, sondern es handelt sich um einen nachträglichen (ggf. periodenfremden) Ertrag aus den Trauben. Entsprechend wird er ganz regulär als Einkommen versteuert.

Verwechslungsgefahr mit Ausschüttungen?

Bitte beachten Sie, dass es sich bei der Genossenschaftlichen Rückvergütung nicht um eine Ausschüttung handelt.

Eine Ausschüttung funktioniert in einer Genossenschaft genauso, wie auch in anderen Körperschaften:

Sie erfolgt aus dem bereits versteuertem Jahresüberschuss und wird nicht dem Mitgliedergeschäft zugeordnet, d.h. die Ausschüttung erfolgt pro Kopf oder pro Geschäftsanteil.

Und auch hier fallen natürlich reguläre Steuern an. Bei der Ausschüttung an eine Privatperson entsprechend 25% zzgl. Soli, bei einer Ausschüttung an eine andere Körperschaft gilt entsprechend das Schachtelprivileg: 95% steuerfrei, 5% werden zum Regelsteuersatz versteuert, d.h. rechnerisch zwischen 1,5 – 1,65 % Steuern.

Fazit

Bei der Genossenschaftlichen Rückvergütung handelt es sich nur um ein Steuersparmodell.-

Sie ist nicht mit einer Ausschüttung zu verwechseln, welche in der Genossenschaft genau so funktioniert, wie auch in anderen Körperschaften.

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