Die Vorteile einer Genossenschaft – Kurz erklärt Teil 2: Reisen

Mit dieser Themenreihe möchten wir Ihnen eine kurze Übersicht zu den Vorteilen einer Genossenschaft geben. Diese Woche beschäftigen wir uns eingehender mit dem Thema Reisen – ein Themenbereich, der bei unseren Kunden immer wieder Fragen aufwirft.

Wir erklären unter welchen Umständen Sie Reisen in der Genossenschaft geltend machen können, welche Vorteile dabei für Sie entstehen, aber auch welche Stolpersteine es zu beachten gilt.

Keinen Zettel und Stift parat?

Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:

Sind Mitgliederreisen möglich?

Es gibt Gründer in Deutschland, die in den Zweck die “Förderung eines interkulturellen Austauschs von Völkern” aufnehmen um damit Mitgliederreisen zu rechtfertigen.

Diese Reisen sind dann jedoch häufig Kreuzfahrten, bei denen auch der kulturell stattfindende Austausch zweifelhaft ist.

 

Weiterhin hat dies nichts mit dem Fördergeschäftsbetrieb zu tun.

Und genau das ist hier der springende Punkt:

Reisen dürfen nur im Rahmen des Fördergeschäftsbetriebs durchgeführt werden.

Reisen im Fördergeschäftsbetrieb

Was genau ist denn mit dem “Fördergeschäftsbetrieb” gemeint?

Ihnen ist dieser vielleicht unter dem Begriff “Mitgliedergeschäft” geläufiger.

Letztendlich umfasst der Fördergeschäftsbetrieb die die im Zweck beschriebene Tätigkeit der Genossenschaft, bzw. das Ziel der Genossenschaft.

Die Satzung definiert dabei im Gegenstand der Genossenschaft, wie diese das erreichen möchte.

 

Ein Beispiel:
Die Genossenschaft möchte Ferienimmobilienkonzepte planen und umsetzen. In diesem Kontext müssen natürlich Immobilien und Flächen besichtigt und die Machbarkeit vor Ort geprüft werden.

In diesem Fall ist eine Reise absolut notwendig und gerechtfertigt, denn sie dient der Zweckerreichung der Genossenschaft. Bei einer GmbH würde man hier einfach von einer Geschäftsreise sprechen.

 

In der Praxis läuft dies auch vergleichbar zu einer Geschäftsreise ab: Sie treten also die Reise an, um der Genossenschaft Informationen einzuholen o.Ä. und dokumentieren und protokollieren dies.

Zudem wird bei diesen Reisen i.d.R. auch ein Eigenanteil von 15% angenommen, da Sie dort natürlich auch private Zeit verbringen.

Wenn Sie für diese Reise einen ordentlichen Beschluss, ein vernünftige Begründung und die zuvor genannten Dokumente wie Protokoll, etc. haben, so handelt es sich um eine Reise im Fördergeschäftsbetrieb.

Fazit

Das Reisen in der Genossenschaft ist durchaus möglich, sofern es sich um Reisen im Rahmen des Fördergeschäftsbetriebs handelt.

Private Reisen, wie Kreuzfahrten oder Pauschalurlaube können nicht durch die Genossenschaft bezahlt werden.

 

Tipp:

Es sind auch 1-2 mal im Jahr kleinere Reisen aller Mitglieder möglich, bei denen unteranderem eine Generalversammlung abgehalten wird. Dies allein genügt jedoch nicht als Grund, d.h. hier sollte auch genossenschaftliche Beratung stattfinden, wie z.B. die Planung des kommenden Jahres, etc.

 

Wenn Sie mehr zu den Vorteilen einer Genossenschaft erfahren möchten oder auch konkrete Fragen zu diesen Themen haben, empfehlen wir Ihnen die Teilnahme an unserem Seminar im Juni:

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