Die Sozialversicherungspflicht und die Genossenschaft
Wie ist das mit der Sozialversicherungspflicht bei einer Tätigkeit für die Genossenschaft?
Was passiert bei einem Formwechsel?
Welche Optionen gibt es hier?
Können Sie und Ihr Unternehmen einfach so Personalvermittlungen, bzw. Personalüberlassungen anbieten?
Einfach so geht das nicht. Welche Voraussetzungen erfüllt sein müssen und welche Regeln hier gelten, erklärt Ihnen Katharina Menke in unserem Blog-Beitrag.
Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:
Unter Personalvermittlung wird die reine Vermittlung von Arbeitskräften verstanden. In der Genossenschaft kann das beispielsweise die Vermittlung von Personal an die Mitglieder und / oder Mitgliedsunternehmen betreffen.
Dies Form der Personalvermittlung in bereits seit einigen Jahren in Deutschland ohne einer Genehmigung möglich.
Wie sieht das dann in der Praxis aus?
Die Genossenschaft / Das Unternehmen übernimmt die Suche und Vorqualifizierung des Personals und vermittelt diese dann gegen eine Provision an Dritte. Das Personal wird dann regulär bei dem Drittunternehmen beschäftigt und erhält auch dort seinen Arbeitsvertrag.
Hier handelt es sich um ein anderen Modell: Die Arbeitnehmer werden direkt von der Genossenschaft / Ihrem Unternehmen beschäftigt und dann an andere Mitglieder / Unternehmen entliehen um dort bestimmte Leistungen zu erbringen.
Im Gegensatz zur klassischen Personalvermittlung ist dieses Vorgehen genehmigungspflichtig.
Diese Genehmigung muss jährlich erneuert und geprüft werden, wobei bspw. die Verträge bestimmten Kriterien standhalten müssen.
In der Praxis sieht es häufig so aus, dass die Genossenschaft / das Unternehmen Mitarbeiter beschäftigt und einen Werks- oder Dienstvertrag mit den Mitgliedsunternehmen / Dritten hat, für die sie Dienstleistungen erbringt.
Das können z.B. kaufmännische Dienstleistungen, Administration, etc. sein.
Genau hier müssen Sie sehr genau aufpassen, da eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung schnell zu Schwierigkeiten führen kann, bspw. bzgl. der Sozialversicherung der Mitarbeiter.
Wie verhindern Sie nun, dass es sich um eine verdeckte Arbeitnehmerüberlassung handelt?
Bei der geschuldeten Leistung darf es sich nicht um eine reine Zeitleistung handeln. Natürlich kann diese auf Stundenbasis abgerechnet werden, jedoch muss es sich um eine klar definierte und abgrenzbare Leistung handeln.
Die Mitarbeitern, die diese Leistungen durchführen, müssen sich klar vom restlichen Personal in dem auftraggebendem Unternehmen unterscheiden.
Das kann z.B. durch eine räumliche Trennung (außerhalb des Firmenstandortes) gewährleistet werden.
Der Arbeitnehmer darf richtige Arbeitsanweisungen nur vom direkten Arbeitgeber, also der Genossenschaft / Ihrem Unternehmen, entgegennehmen.
Dabei kann der Auftraggeber natürlich im Rahmen einer normalen Kundenkommunikation Wünsche etc. äußern.
Sollten Sie hier nun unsicher sein, empfehlen wir Ihnen dringend, sich die Verträge noch einmal genaustens anzuschauen.
Stellen Sie sich auch im Falle einer Prüfung auf diese Fragen ein und bereiten Sie eine passende Argumentation vor, warum es sich hier tatsächlich um eine geschuldete Werksleistung handelt.
Sollten Sie dennoch Unterstützung benötigen, kann Ihnen hier Ihr Steuerberater weiter helfen, da sie sich i.d.R. sehr gut mit den Prüfungsprozessen auskennen.
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