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Darlehen bei Genossenschaften

Diese Woche kommen die Informationen gleich im Doppelpack: Sven Leudesdorff-Pfeifer und Volljuristin Tatevik Gevorgyan erklären Ihnen alles rund um Darlehen in der Genossenschaft.
Wann ist dies möglich / nötig? Welche Einschränkungen gibt es, etc.?

Keinen Zettel und Stift parat?

Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:

Die Grundlagen

  • Was ist überhaupt ein Darlehen?

    Irgendeine natürliche oder juristische Person stellt einer anderen natürlichen oder juristischen Person Geld zur Verfügung, ohne eine direkte Gegenleistung zu erhalten.
    Die Gegenleistung liegt in der Rückzahlung des Darlehens + Zinsen.

  • Zinspflicht

    Das Finanzamt ist hier sehr penibel und besteht auf einen angemessenen Zins.
    Das betrifft natürlich keine private Darlehen zwischen Privatpersonen, denn hier erfolgt der "Verleih" des Geldes ja aus bereits versteuertem Geld.

  • Mindestverzinsung

    Bei einem Darlehen zwischen einem Unternehmen und einem anderen Unternehmen oder einer Privatperson gibt es also eine Zinspflicht.
    Hier gibt es gewisse Vorgaben, insbesondere wenn bspw. die Genossenschaft dem Mitglied ein Darlehen gibt oder umgekehrt.
    Hier schreibt der Gesetzgeber in manchen Fällen klar einen Mindestzinssatz von 0,5 - 1,5% über dem üblichen Zinssatz vor.

Die Genossenschaft bekommt ein Darlehen

In der Regel gibt ein Mitglied der Genossenschaft ein Darlehen, bspw. für die Anschaffung von etwas.

Dabei gilt: Wer im Sinne des BGB ein Unternehmer ist, darf der Genossenschaft für ihr Anlagevermögen bis zu 2,5 Mio. € leihen.

Dabei wird derzeit diskutiert ob dies als Gesamtsumme oder pro Asset gilt.

Als Privatperson können Sie an die Genossenschaft, aufgrund des Kleinanlegerschutzes ein Darlehen in maximaler Höhe von 25.000 € geben.

 

Wichtig:
Das aus dem Darlehen erhaltene Geld darf nicht für den Fördergeschäftsbetrieb ausgegeben werden, d.h. für Förderungen und Vergünstigungen. Hierfür muss das Geld aus dem Fördergeschäftsbetrieb selbst verdient werden.

 

In Zukunft sind hier weitere Verschärfungen und Einschränkungen zu erwarten um zu vermeiden, dass die Genossenschaft einfach Geld einsammelt und die Menschen evtl. betrogen werden. 

Das ist in der Vergangenheit leider immer mal wieder passiert, weshalb hier zeitnah neue Verschärfungen in Kraft werden sollen.

Die Genossenschaft vergibt ein Darlehen

Nun ist der Prozess auch umgekehrt möglich: Die Genossenschaft vergibt ein Darlehen.

Die Regelungen hierbei beziehen sich insbesondere darauf wer ein Darlehen erhalten kann und wer dem zustimmen muss.

 

Der sicherste Weg für sämtliche, durch die Genossenschaft gegebene Darlehen ist ein Beschluss durch die Generalversammlung.

Dabei sollte das betroffene Mitglied nicht mitstimmen, im Idealfall auch während der Abstimmung nicht zugegen sein.

 

Am einfachsten ist die Darlehensvergabe an verbundene Unternehmen der Genossenschaft (wie z.B. Tochterunternehmen) oder an fremde Dritte, bei entsprechender Begründung.

Bitte achten Sie jedoch darauf dies nicht dauerhaft und nicht als Geschäftszweck zu machen, um nicht zur Bank zu werden.

Der Darlehensvertrag

Egal in welcher Form ein Darlehen vergeben wird: Es sollte immer ein entsprechender Vertrag ausgearbeitet werden, der zumindest die Mindestanforderungen regelt.

Dies dient nicht nur Ihrem “guten Gefühl”, sondern auch Nachweisbarkeit bei Behörden, etc.

 

Was gehört unbedingt in solch einen Vertrag?

  • Wer ist Darlehensgeber?

    Laut § 21b GenG wird zwischen Verbraucher und Unternehmer unterscheiden, da dies, wie bereits erläutert, maßgeblich die Höhe des möglichen Darlehens beeinflusst.
    Die Definitionen dieser Begriffe werden in §§ 13 -14 BGB geregelt, wobei der Begriff des Unternehmers recht weit auszulegen ist.

  • Wer ist Darlehensnehmer?

  • Wofür wird die Summe verwendet?

    Wie bereits erläutert, darf das Darlehen nicht für Förderungen und Vergünstigungen der Mitglieder, also für den Fördergeschäftsbetrieb, eingesetzt werden.
    Es darf auch nicht genutzt werden um laufende Rechnungen zu bezahlen.
    § 21b GenG regelt hier eindeutig: Darlehen, die von Mitgliedern an die Genossenschaft vergeben werden, dürfen nur zur Anschaffung oder Modernisierung von Anlagevermögen verwendet werden.
    Ist dies nicht der Fall, macht sich der Vorstand schadensersatzpflichtig.

  • Welcher Zinssatz ist vereinbart?

    Wie bereits angesprochen, kann das Darlehen nicht "kostenlos" gewährt werden. Der Richtwert liegt hier bei 0,5 - 1,5% über dem Basiszinssatz.
    Wir empfehlen meist die goldene Mitte von 1%.

  • Wie sind die Tilgungsmodalitäten?

  • Widerrufsregelungen

    Der Vertrag muss ein Widerrufsrecht enthalten, welches dem Darlehensgeber das Recht gewährt innerhalb von 2 Wochen nach Unterzeichnung, ohne Angabe weitere Gründe, vom Vertrag zurückzutreten.

ACHTUNG NEU: Nachrangdarlehen

Alle Darlehen, die von den Mitgliedern an die Genossenschaft gehen sind sogenannte Nachrangdarlehen.

Das bedeutet: Alle anderen Zahlungsverpflichtungen des Darlehennehmers haben gegenüber der Darlehenstilgung Vorrang.

Dies sollte unbedingt im Darlehensvertrag erwähnt werden, da dies sowohl insolvenz- als auch steuerrechtlich sehr wichtig ist.

WICHTIG: Dies ist auch ein neuer Zusatz in unseren Verträgen und Vertragsvorlagen. Sollten Sie noch mit einer älteren Version von uns arbeiten, bitten wir Sie die folgende Passage in Ihrem Vertrag zu ergänzen:

 

§ 1 Nachrangigkeit / Rangrücktritt
1.1 Das Darlehen ist nachrangig.
1.2 Der Darlehensgeber tritt mit sämtlichen bestehenden sowie künftigen Forderungen aus diesem Vertrag sowie den hieraus entstandenen Zinsansprüchen im Rang hinter alle Forderungen anderer bestehender und künftiger Gläubiger in der Weise zurück, dass der Darlehensgeber erst nach allen anderen Gläubigern Befriedigung verlangen kann.
1.3 Der Darlehensgeber kann eine Tilgung und Verzinsung des Darlehens nur aus künftigen Jahresüberschüssen, aus einem Liquidationsüberschuss oder aus sonstigem freien Vermögen verlangen. Eine Tilgung und Verzinsung ist ausgeschlossen, soweit diese zu einer Überschuldung des Darlehensnehmers im Sinne von § 19 InsO oder zur Zahlungsunfähigkeit im Sinne des § 17 InsO führen würde. Dies gilt bereits auch für die Zeit vor einer Insolvenzeröffnung.

Fazit

Es gibt einige Vorschriften bzgl. der Darlehensvergabe an oder durch die Genossenschaft.

Sollten Sie Fragen haben oder sich in gewissen Punkten unischer sein, wie bspw. wenn Ihr gewünschtes Darlehen die maximale Höhe überschreitet, dann können Sie sich gerne an uns wenden und wir finden gemeinsam eine Antwort oder Lösung.

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