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Ihr Unternehmen in oder unter der Genossenschaft – Teil 2

Eine Frage, die unsere Kunden immer wieder stellen: Macht es eigentlich Sinn ein bestehendes, operatives Unternehmen wie eine GmbH, UG oder auch ein Einzelunternehmen in oder unter die Genossenschaft zu bringen?

Wie so oft, lässt sich diese Frage nicht pauschal beantworten, denn es hängt maßgeblich davon ab, was Ihr Ziel ist, bzw. was Sie damit erreichen möchten.

In Teil 1 dieser 2-teiligen Beitragsreihe haben wir Ihnen hierzu einen groben Überblick gegeben. Teil 2 beschäftigt sich nun eingehender mit den Vorteilen solcher Strukturen.

Keinen Zettel und Stift parat?

Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:

Das Schachtelprinzip mit einer vermögensverwaltenden GmbH

Anders als oft angenommen, ist das Konzernrecht in Deutschland nicht sehr kompliziert – insbesondere dann, wenn man sich mit den Vorteilen der Konzernstrukturen befasst.

So ist es innerhalb eines Konzerns beispielsweise möglich, Vermögen und Werte im Rahmen des Schachtelprinzips “umzuhängen”.

 

Ein Beispiel:

Sie haben eine Genossenschaft und gründen darunter eine vermögensverwaltende GmbH. Diese vermögensverwaltende GmbH kann auch mit einem qualifizierten Anteilstausch unter die Genossenschaft gebracht werden.

In diesem Rahmen wird das Vermögen der Genossenschaft von dem Vermögen der GmbH getrennt. D.h. Sie können in der vermögensverwaltenden GmbH Geschäftsanteile anderer Unternehmen halten sowie Immobilien besitzen und verwalten.

Handelt es sich dabei um Wohnimmobilien, so können die Einkünfte aus der Vermietung gewerbesteuerbefreit werden. Somit fallen lediglich die 15% Körperschaftssteuer an.

Durch die Verbindung mit der Genossenschaft kann im Rahmen des Schachtelprivilegs der Überschuss aus der vermögensverwaltenden GmbH in die Genossenschaft gebracht werden – und das zu 95% steuerfrei.

Sie können davon ausgehen, dass Sie dieses Geld dann im Fördergeschäftsbetrieb der Genossenschaft verwenden können.

Die Genossenschaft als Konzern: Schaubild der Struktur mit einer vermögensverwaltenden GmbH als Tochter

Dies liegt daran, dass die Satzungen der durch uns gegründeten Genossenschaft meist so gestaltet sind, dass der Fördergeschäftsbetrieb auch auf Nichtmitglieder ausgeweitet ist.

In diesem Fall kann das Geld nur im Kontext des Fördergeschäftsbetriebs vereinnahmt sein und kann somit auch wieder dafür ausgegeben werden.

Die Doppel-Holding-Struktur

Eine weitere Möglichkeit, ist der Aufbau einer Doppel-Holding-Struktur, bei der unter der vermögensverwaltenden GmbH noch ein weiteres, operatives Unternehmen liegt.

Dies kann auch Ihr einstiges Einzelunternehmen sein. 

 

Wenn Sie mehr über die Doppelholding-Struktur erfahren möchten, schauen Sie doch einfach in unserem Beitrag hierzu vorbei:

Das Einzelunternehmen in der Genossenschaft

Haben Sie bisher ein Einzelunternehmen gehabt, welches Sie nun ohne weitere Strukturen in der Genossenschaft fortführen möchten, profitieren Sie natürlich trotzdem bereits von diversen Vorteilen.

Dazu zählt beispielsweise die Behandlung als Körperschaft, d.h. Ihre Einkünfte müssen, bevor Sie diese wieder investieren können, nicht mehr zum persönlichen Steuersatz versteuert werden, sondern grundsätzlich nur zu 30%.

 

Aber Achtung:
Alles, was dann wieder in Ihr Privatvermögen soll, muss nochmals versteuert werden und das dann ggf. auch sozialversicherungspflichtig.

Sie sollten sich daher vorab gut informieren und beide Varianten einmal in Ruhe durchrechen, bevor Sie hier eine Entscheidung treffen.

Maßgeblich ist hier auch wieder, wie in Teil 1 beschrieben, Ihre Zielvorstellung.

Fazit

Wenn Sie es richtig machen, bringt Ihnen die Kombination einer Konzernstruktur mit einer Genossenschaft große Vorteile ein, da Sie hier von der Schutzfunktion der Genossenschaft und die Vorteilen des Konzernrechts profitieren.

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