Die Genossenschaft als Konzern
Teil 3: Die Doppelholding

Auch mit einer Genossenschaft lassen sich vielfältige und individuelle Konzernstrukturen umsetzen. Wie genau das geht möchten wir in den kommenden Wochen näher beleuchten.

 

Mit Teil 3: Die Doppelholding knüpfen wir an das Modell aus dem letzten Beitrag mit einer vermögensverwaltenden GmbH als Tochter an. Diese Konzernstruktur lässt sich durch eine weitere, operative GmbH ergänzen.
Warum und Wie zeigen wir Ihnen in diesem Beitrag.

Grundlage: Vermögensverwaltende GmbH

Wie bereits im zweiten Teil dieser Reihe erläutert, kann die Genossenschaft auch eigene Töchter haben. Somit ist sie 100%-ige Gesellschafterin der darunter liegenden Tochterunternehmen.

 

In Teil 2 dieser Reihe haben wir uns mit einem Modell, bestehend aus der Genossenschaft als Konzernmutter und einer vermögensverwaltenden GmbH als Tochtergesellschaft beschäftigt. Dies stellt eine einfache und effiziente Art der Steueroptimierung dar.

Doch hier muss nicht zwangsläufig Schluss sein, denn dieses Modell lässt sich erweitern und zu einer Doppelholding-Struktur ausbauen.

Ausgangslage für die Doppelholding

Für das Modell gehen wir von der in Teil 2 dieser Reihe beschriebenen Ausgangslage aus:

Sie haben demnach eine Genossenschaft als Konzernmutter, die sich um das operative Geschäft kümmert und unter sich eine vermögensverwaltende GmbH hat.

 

Sie erzielen Erträge, die Sie Gewerbesteuer befreit nur mit 15 % Körperschaftssteuer versteuern müssen und können diese für rund 1,7 % in die Genossenschaft abführen.

Die Genossenschaft als Konzern: Schaubild der Struktur mit einer vermögensverwaltenden GmbH als Tochter

Exkurs: Stammkapital

Entgegen der üblichen Vermutung sind für die Gründung von Tochtergesellschaften keine Unmengen an Eigenkapital nötig.

Da die Tochter unter der Mutter gegründet wird, kann deren Kapital für die Gründung eingesetzt werden.

 

Im Falle der Genossenschaft als Konzernmutter lässt sich dies beispielsweise folgendermaßen darstellen:

Die Genossenschaft hat Mitgliederanteile von über 25.000 € herausgegeben. Mit diesem Kapital kann die darunterliegende Tochter gegründet werden.

 

Selbiges gilt für die Gründung einer GmbH unter einer anderen GmbH.

Die Doppelholding-Struktur

Das vorgestellte Modell funktioniert einwandfrei, solange das operative Geschäft risikoarm ist. Was ist aber nun, wenn Sie risikobehaftetes, operatives Geschäft machen möchten?

Die Genossenschaft eignet sich dafür nicht, da dort bereits das Geld, bzw. die flüssigen Vermögenswerte geparkt sind. Hier muss unbedingt eine eventuelle Schieflage oder Insolvenz vermieden werden.

In der vermögensverwaltenden Tochter kann überhaupt gar kein operatives Geschäft stattfinden, da diese sonst die Gewerbesteuerbefreiung verliert.

 

Die Lösung besteht aus einer operativen GmbH. Jedoch sollte diese nicht unmittelbar unter der Genossenschaft gegründet werden, da Sie ansonsten auf die Vorteile einer sogenannten Doppelholding verzichten müssten.

Daher wird die operative GmbH unter der vermögensverwaltenden GmbH gegründet.

Klingt kompliziert, ist aber eigentlich ganz einfach und ermöglicht Ihnen alle Vorteile für sich zu nutzen.

GenoHeld Schaubild: Die Genossenschaft in einer Doppelholding-Struktur

Mit der Doppelholdingstruktur können Sie also folgendes erzielen:

  • Gewinnabführung zwecks Vermögensaufbau

    Gewinne aus der operativen GmbH können nach einer 30% Versteuerung ebenfalls zu 1,7% (95% steuerfrei) in die vermögensverwaltende GmbH abgeführt werden.
    Das hat den Vorteil, dass Sie Geld in der vermögensverwaltenden GmbH zum Aufbau weiterer Vermögenswerte nutzen können, ohne den Umweg der persönlichen Versteuerung gehen zu müssen.
    Dieser bringt in der Regel schließlich einen eindeutig höheren Steuersatz mit sich.

  • Gewinnabführung für andere Zwecke

    Geld in der vermögensverwaltenden GmbH, dass nicht für den Vermögensaufbau genutzt werden soll oder kann, kann grundsätzlich auch nach oben in die Genossenschaft abgegeben werden.

  • Schutz unter der Genossenschaft

    Beide Tochtergesellschaften genießen den vollen Schutz und die Vorteile der Genossenschaftstochter und werden bei der Wegzugsbesteuerung und der Erbschaftssteuer nur in Höhe des Nennbetrages des gehaltenen Anteils berücksichtigt.

  • Risikominimierung

    Gibt es in der operativen GmbH irgendein Problem, hat dies keine Auswirkungen auf die darüber liegende vermögensverwaltende GmbH. Lediglich das Stammkapital kann verloren gehen.
    Auch auf die Genossenschaft hat dies keinerlei Einfluss.

Zusammenfassung

Im Prinzip haben wir so eine Art Raketenstufen-System, bei dem eine abgebrannte Stufe einfach abgestoßen oder sicher zur Landung (Liquidation) gebracht werden kann.

 

Aus der perspektive der Genossenschaft können Sie so sehr gut Vermögen innerhalb ihres Konzerns steuern, ohne dass die aufgebauten Vermögenswerte durch operatives Geschäft gefährdet sind.

Zudem macht es dann auch Sinn für die Genossenschaft, Dienstleistungen für diese beiden Unternehmen durchzuführen und hier auch Mitgliedergeschäft innerhalb der Organisation zu generieren.

 

In Teil 4 dieser Reihe werden wir zum Thema Stiftung kommen und darstellen, wie sich eine Stiftung in das Gefüge einer Genossenschaftsstruktur einfügen kann und inwiefern das zu Ihrem Vorteil ist.

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