Ein weiterer, erheblicher Vorteil entsteht dann, wenn die Genossenschaft als Tochter eine vermögensverwaltende GmbH hat, denn in dieser kann eine Gewerbesteuerbefreiung erlangt werden.
Das bedeutet, dass lediglich die Körperschaftssteuer zu zahlen ist, die Umsatzsteuer bleibt davon unberührt.
Die GmbH kann also eine sogenannte „vermögensverwaltende GmbH“ sein, in der z.B. Immobilien oder auch andere Vermögenswerte und -gegenstände eingekauft werden.
Hierbei ist zu beachten, dass die vermögensverwaltende GmbH kein operatives Geschäft führen darf – dieses findet nur in der Genossenschaft statt.
So ergibt sich eine sehr vorteilhafte Struktur: In der Genossenschaft können viele Dinge vergünstigt eingekauft oder günstig genutzt werden, wie z.B. Autos, Reisen, Wohn- und Büroraum, Energie, etc.
Zudem kann die Genossenschaft für die steuerbegünstige, vermögensverwaltende Tochter-GmbH Dienstleistungen erbringen und dafür Rechnungen stellen.