Die Sozialversicherungspflicht und die Genossenschaft
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Auch mit einer Genossenschaft lassen sich vielfältige und individuelle Konzernstrukturen umsetzen. Wie genau das geht möchten wir in den kommenden Wochen näher beleuchten.
Mit Teil 2: Vermögensverwaltende Tochter-GmbH stellen wir Ihnen eine einfache, aber sehr effektive Konzernstruktur unter der Genossenschaft vor.
Die Genossenschaft als Konzern bedeutet, dass die Genossenschaft auch eigene Töchter haben kann. Das heißt, dass sie eigene Unternehmen neu gründen kann und somit 100%-ige Gesellschafterin der darunter liegenden Tochterunternehmen ist.
Doch wem gehört dann diese Gesellschaft (z.B. GmbH), die als 100%-ige Tochter unter der Genossenschaft hängt?
Sie gehört der Genossenschaft und ist deshalb unter ihr geschützt.
Dies führt zu einer Vielzahl von Vorteilen:
Beispielsweise gilt dann entsprechend auch hier der Pfändungsschutz und die geringe Erbschaftssteuer bei Vererbung eines Genossenschaftsanteils.
Zudem kann das in die Genossenschaft eingebrachte Kapital auch für die Gründung der Tochtergesellschaft genutzt werden. Sie benötigten also nicht das zweifache Stammkapital, sondern es genügt das einfache Stammkapital.
Ein weiterer, erheblicher Vorteil entsteht dann, wenn die Genossenschaft als Tochter eine vermögensverwaltende GmbH hat, denn in dieser kann eine Gewerbesteuerbefreiung erlangt werden.
Das bedeutet, dass lediglich die Körperschaftssteuer zu zahlen ist, die Umsatzsteuer bleibt davon unberührt.
Die GmbH kann also eine sogenannte „vermögensverwaltende GmbH“ sein, in der z.B. Immobilien oder auch andere Vermögenswerte und -gegenstände eingekauft werden.
Hierbei ist zu beachten, dass die vermögensverwaltende GmbH kein operatives Geschäft führen darf – dieses findet nur in der Genossenschaft statt.
So ergibt sich eine sehr vorteilhafte Struktur: In der Genossenschaft können viele Dinge vergünstigt eingekauft oder günstig genutzt werden, wie z.B. Autos, Reisen, Wohn- und Büroraum, Energie, etc.
Zudem kann die Genossenschaft für die steuerbegünstige, vermögensverwaltende Tochter-GmbH Dienstleistungen erbringen und dafür Rechnungen stellen.
Zusätzlich kann der Überschuss der GmbH (z.B. aus Vermietung und Verpachtung, Aktienhandel, etc.), nachdem dieser mit 15% Körperschaftssteuer versteuert wurde, zu 95% steuerfrei an die Genossenschaft abgeführt werden.
Das bedeutet, dass das an die Genossenschaft abgeführte Geld mit ca. 16,7% besteuert wird.
In der Regel tritt nun folgende Frage auf: „Kann man von dem abgeführten Geld Förderungen bezahlen?“
Die Antwort hierauf ist eindeutig: Nein! Man kann davon keine Förderungen bezahlen, weil es kein Mitgliedergeschäft ist.
ABER: Für unsere Kunden gestalten wir die Förderungen in der Genossenschaft und ihrem Zweck meist so, dass es sich nicht um Förderungen im eigentlichen Sinne handelt, sondern um normalen Betriebsaufwand, der durch die fehlende Gewinnerzielungsabsicht der Genossenschaft gerechtfertigt ist.
Aus diesem Grund ist das dargestellte Modell optimal um bspw. Immobilien oder sonstige Vermögenswerte in die GmbH aufzunehmen.
Die Überschüsse werden nur gering versteuert und dann in die Genossenschaft abgeführt, die dann wiederum Dinge davon bezahlen kann, die wie Förderungen wirken, jedoch Betriebsaufwand sind.
Dies ist ein klassisches Prinzip wie bei einer normalen GmbH-Holding, jedoch mit mehr (steuerlichen) Vorteilen, da auf die vermögensverwaltenden Beträge sehr viel weniger Steuer anfällt. Die Genossenschaft muss den steuerfreien Betrag dabei nicht erneut versteuern, da sie das Geld ja auch im Sinne des Genossenschaftszwecks ausgeben kann.
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