
So nutzen Sie den Vorstand in der Genossenschaft richtig
Der Vorstand ist ein wichtiges Organ in der Genossenschaft. Doch was ist hier eigentlich möglich und wie kann das Vorstandsamt optimal gestaltet werden?
Eine Frage, die unsere Kunden immer wieder stellen: Macht es eigentlich Sinn ein bestehendes, operatives Unternehmen wie eine GmbH, UG oder auch ein Einzelunternehmen in oder unter die Genossenschaft zu bringen?
Wie so oft, lässt sich diese Frage nicht pauschal beantworten, denn es hängt maßgeblich davon ab, was Ihr Ziel ist, bzw. was Sie damit erreichen möchten.
In Teil 1 dieser 2-teiligen Beitragsreihe haben wir Ihnen hierzu einen groben Überblick gegeben. Teil 2 beschäftigt sich nun eingehender mit den Vorteilen solcher Strukturen.
Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:
Anders als oft angenommen, ist das Konzernrecht in Deutschland nicht sehr kompliziert – insbesondere dann, wenn man sich mit den Vorteilen der Konzernstrukturen befasst.
So ist es innerhalb eines Konzerns beispielsweise möglich, Vermögen und Werte im Rahmen des Schachtelprinzips “umzuhängen”.
Ein Beispiel:
Sie haben eine Genossenschaft und gründen darunter eine vermögensverwaltende GmbH. Diese vermögensverwaltende GmbH kann auch mit einem qualifizierten Anteilstausch unter die Genossenschaft gebracht werden.
In diesem Rahmen wird das Vermögen der Genossenschaft von dem Vermögen der GmbH getrennt. D.h. Sie können in der vermögensverwaltenden GmbH Geschäftsanteile anderer Unternehmen halten sowie Immobilien besitzen und verwalten.
Handelt es sich dabei um Wohnimmobilien, so können die Einkünfte aus der Vermietung gewerbesteuerbefreit werden. Somit fallen lediglich die 15% Körperschaftssteuer an.
Durch die Verbindung mit der Genossenschaft kann im Rahmen des Schachtelprivilegs der Überschuss aus der vermögensverwaltenden GmbH in die Genossenschaft gebracht werden – und das zu 95% steuerfrei.
Sie können davon ausgehen, dass Sie dieses Geld dann im Fördergeschäftsbetrieb der Genossenschaft verwenden können.
Dies liegt daran, dass die Satzungen der durch uns gegründeten Genossenschaft meist so gestaltet sind, dass der Fördergeschäftsbetrieb auch auf Nichtmitglieder ausgeweitet ist.
In diesem Fall kann das Geld nur im Kontext des Fördergeschäftsbetriebs vereinnahmt sein und kann somit auch wieder dafür ausgegeben werden.
Eine weitere Möglichkeit, ist der Aufbau einer Doppel-Holding-Struktur, bei der unter der vermögensverwaltenden GmbH noch ein weiteres, operatives Unternehmen liegt.
Dies kann auch Ihr einstiges Einzelunternehmen sein.
Wenn Sie mehr über die Doppelholding-Struktur erfahren möchten, schauen Sie doch einfach in unserem Beitrag hierzu vorbei:
Haben Sie bisher ein Einzelunternehmen gehabt, welches Sie nun ohne weitere Strukturen in der Genossenschaft fortführen möchten, profitieren Sie natürlich trotzdem bereits von diversen Vorteilen.
Dazu zählt beispielsweise die Behandlung als Körperschaft, d.h. Ihre Einkünfte müssen, bevor Sie diese wieder investieren können, nicht mehr zum persönlichen Steuersatz versteuert werden, sondern grundsätzlich nur zu 30%.
Aber Achtung:
Alles, was dann wieder in Ihr Privatvermögen soll, muss nochmals versteuert werden und das dann ggf. auch sozialversicherungspflichtig.
Sie sollten sich daher vorab gut informieren und beide Varianten einmal in Ruhe durchrechen, bevor Sie hier eine Entscheidung treffen.
Maßgeblich ist hier auch wieder, wie in Teil 1 beschrieben, Ihre Zielvorstellung.
Wenn Sie es richtig machen, bringt Ihnen die Kombination einer Konzernstruktur mit einer Genossenschaft große Vorteile ein, da Sie hier von der Schutzfunktion der Genossenschaft und die Vorteilen des Konzernrechts profitieren.
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Mit der Zeit können sich die Dinge ändern – das gilt auch für die Bestimmungen und Regelungen für Genossenschaften.
Daher ist es sehr wichtig, Ihre Beschlüsse und Verträge auf dem aktuellen Stand zu halten.
Wie Sie das können, erfahren Sie in diesem Beitrag.