Haben Sie bisher ein Einzelunternehmen gehabt, welches Sie nun ohne weitere Strukturen in der Genossenschaft fortführen möchten, profitieren Sie natürlich trotzdem bereits von diversen Vorteilen.
Dazu zählt beispielsweise die Behandlung als Körperschaft, d.h. Ihre Einkünfte müssen, bevor Sie diese wieder investieren können, nicht mehr zum persönlichen Steuersatz versteuert werden, sondern grundsätzlich nur zu 30%.
Aber Achtung:
Alles, was dann wieder in Ihr Privatvermögen soll, muss nochmals versteuert werden und das dann ggf. auch sozialversicherungspflichtig.
Sie sollten sich daher vorab gut informieren und beide Varianten einmal in Ruhe durchrechen, bevor Sie hier eine Entscheidung treffen.
Maßgeblich ist hier auch wieder, wie in Teil 1 beschrieben, Ihre Zielvorstellung.