Urlaubsreise im gemeinschaftlichen Wareneinkauf der Genossenschaft?
Wie funktioniert das mit den Reisen im gemeinschaftlichen Wareneinkauf der Genossenschaft?
Was gehört dazu und was nicht? Wer muss was bezahlen?
Worauf ist zu achten?
Wie kann der gemeinschaftliche Wareneinkauf in der Genossenschaft für bestimmte Dinge genutzt werden?
Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie den gemeinschaftlichen Wareneinkauf überhaupt nutzen können?
Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:
Bei vielen Genossenschaften funktioniert der gemeinschaftliche Wareneinkauf nicht richtig.
Das liegt meist daran, dass dies nicht richtig in der Satzung verankert ist und der Zweck und Gegenstand der Genossenschaft entsprechend nicht miteinander harmonieren.
Ein Beispiel:
Ihre Genossenschaft soll laut Zweck ihre Mitglieder mit Wohnraum versorgen, jedoch kauft die Genossenschaft nur Lebensmittel ein und stellt diese als Förderung dar, da die Mitglieder ja bereichert werden sollen.
Zwar stimmt es, dass die Mitglieder gefördert und / oder bereichert werden sollen, aber eben nur im Rahmen des Zwecks und Gegenstands der Genossenschaft.
Sie sollten zudem darauf achten, dass es zu Ihren Förderungen auch jeweils einen Beschluss. Dies gewährleistet nicht nur Sicherheit, sondern zeigt auch, dass alle Mitglieder diese Förderung so wollen und akzeptieren.
Hier reicht auch ein Beschluss ohne Form und Frist, d.h. die Mitglieder müssen hierfür nicht zusammenkommen.
Alternativ kann man sich natürlich auch virtuell versammeln.
Nun lassen sich über den gemeinschaftlichen Wareneinkauf erworbene Waren entgeltlich an die Mitglieder vermieten – sofern dies korrekt in der Satzung verankert ist.
Ein Beispiel:
Die Genossenschaft möchte hochwertige Gartengeräte im gemeinschaftlichen Wareneinkauf anschaffen.
Die Voraussetzungen in der Satzung sind gegeben und es liegt auch ein entsprechender Beschluss für die Anschaffung vor.
Sie erwirbt nun Gartengeräte im Wert von 1.000 €.
Die Mitglieder können diese Geräte nun von der Genossenschaft mieten und müssen dafür ein Entgelt bezahlen (unter der Berücksichtigung der Mindestbemessungsgrundlage).
Doch wo liegt nun der eigentliche Vorteil?
Der Vorteil besteht darin, dass die Mietkosten für die Mitglieder vergünstigt werden können.
So kann das Mitglied das Gartengerät für bspw. 1€/Tag zzgl. Mindestbemessungsgrundlage mieten.
Aber Vorsicht: Die Kosten der Genossenschaft müssen von dem eingenommenen Geld aus dem Fördergeschäftsbetrieb bezahlt werden.
Und zum Fördergeschäftsbetrieb gehören alle Dinge, die im Zweck und Gegenstand der Genossenschaft stehen.
Steht dort nur etwas zur “Versorgung der Mitglieder mit Wohnraum”, so funktioniert es nicht.
Also kurz gesagt:
Die Genossenschaft darf solche Dinge subventionieren, sofern Sie das Geld für diese Subventionierung im Rahmen Ihres Zweckes eingenommen hat.
Auch hier gibt es natürlich Sonderfälle, wie bspw. bei der Subventionierung von Mieten.
Die Mindestbemessungsgrundlage fällt immer nur dann an, wenn es sich um Gegenstände handelt, bei denen die Genossenschaft auch die Vorsteuer ziehen kann.
Bei Förderungen und dem gemeinschaftlichen Wareneinkauft ist es essentiell, dass die entsprechenden Regelungen in der Satzung getroffen wurden.
Anderenfalls kann es sein, dass diese Vergünstigungen und Förderungen so gar nicht funktionieren.
Als zweiter Schritt ist eine Beschlussfassung zu der jeweiligen Förderung und/oder Anschaffung notwendig.
Wichtig ist: Es kann hierfür nur Geld ausgegeben werden, das im Rahmen der Fördergeschäftsbetriebs erwirtschaftet wurde.
Und auch nur dann, können diverse Anschaffungen aus dem gemeinschaftlichen Wareneinkauf für die Mitglieder vergünstigt vermietet werden – natürlich immer unter der Berücksichtigung der Mindestbemessungsgrundlage.
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