Der Genossenschaftsblog: Eine Kooperation der GuGe eG und der GenoHeld eG

Genossenschaftlicher Geschäftsbetrieb oder Förderung?

Förderungen sind immer wieder ein beliebtes Thema bei unseren Kunden. Doch welche Dinge brauchen eigentlich einen eigenen Beschluss und welche Dinge können Sie in den normalen Geschäftsbetrieb der Genossenschaft bringen?

Keinen Zettel und Stift parat?

Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:

Dinge im Geschäftsbetrieb

Eine kurze Erinnerung: Die Genossenschaft ist eine Körperschaft, d.h. Sie können, wie auch bei einer GmbH, alle Dinge, die Sie für den Geschäftsbetrieb benötigen ganz normal ansetzen.

Dazu zählen bspw. Büromaterialien, Stifte, Computer, usw. – natürlich nur, wenn diese auch für den Geschäftsbetrieb benötigt werden.

 

Das bedeutet aber auch, dass diese Dinge NICHT zum Geschäftsbetrieb zählen, wenn sie für den privaten Gebrauch der Mitglieder angeschafft werden sollen.

Beispiel: Mobilfunk

Angenommen, die Genossenschaft hat 5 Mitglieder.

Davon ist eines Vorstand, eines Bevollmächtigter der Generalversammlung, zwei haben einen ehrenamtlichen Vertrag und das letzte Mitglied ist minderjährig.

Nun kauft die Genossenschaft für alle 5 Mitglieder Smartphones und eine entsprechende Mobilfunkkarte.

Achtung: Dieser Kauf erfolgt auf den Namen der Genossenschaft.

 

 

Wer kann diese Dinge nun im Geschäftsbetrieb nutzen und wer nicht?

Die ersten 4 Mitglieder, mit einem normalen oder einem ehrenamtlichen Vertag, können das Smartphone und die Mobilfunkkarte von der Genossenschaft im Rahmen ihren Geschäftsbetriebes bekommen. Sie haben einen Vertrag mit der Genossenschaft und üben Tätigkeiten für diese aus, die den Einsatz dieser Dinge erfordern.

Bei dem minderjährigen Mitglied verhält es sich anders:

Dieses Mitglied hat keine Vertrag und erfüllt keine Funktion für die Genossenschaft.

Daher kann durch die Genossenschaft kein Smartphone im Rahmen ihres Geschäftsbetriebs bereitgestellt werden.

 

 

Was bedeutet das?

Kurz gesagt: Kein Vertrag = Keine Anschaffungen im Rahmen des Geschäftsbetriebs

Oder anders: Wird die Anschaffung nicht für den Geschäftsbetrieb der Genossenschaft benötigt, so ist es auch keine Anschaffung im Geschäftsbetrieb.

Alternative: Gemeinschaftlicher Wareneinkauf

Den gemeinschaftlichen Wareneinkauf haben wir schon in vielen Beiträgen erklärt.

Trotzdem möchten wir Sie hier nochmals auf die Beachtung der Mindestbemessungsgrundlage hinweisen.

Diese muss hier angesetzt werden.

Bei bei den Anschaffungen und Zurverfügungstellungen im Rahmen des Geschäftsbetriebs verhält es sich anders. Hier muss keine Umsatzsteuer “weitergegeben” werden.

 

Für diese Anschaffungen ist auch jeweils ein Beschluss notwendig.

Was ist jetzt zu tun?

Wir raten Ihnen dazu, Ihre Beschlüsse zu prüfen.

 

Für alle Genossenschaften, die nicht mit uns gegründet haben:

Sie sollten überprüfen,, ob Sie überhaupt die notwendigen Beschlüsse haben.

Zudem können Sie Ihre eigene Förderrichtlinie ggf. vergessen, da diese durch das Finanzamt nicht anerkennt werden. Diesen Fall hatten wir nun mehrfach, da dies steuerlich uninteressant ist.

Fazit

Alle Anschaffungen für Mitglieder, die einen Vertrag mit der Genossenschaft haben und die Anschaffung benötigen um ihre Funktion zu erfüllen, sind Anschaffungen im Rahmen des Geschäftsbetriebs.

Diese werden im Namen der Genossenschaft getätigt und den Mitgliedern kostenlos zur Verfügung gestellt. Entsprechend muss hier auch nicht die Mindestbemessungsgrundlage beachtet werden.

Für diese Anschaffungen ist auch kein Beschluss notwendig.

Sollen jedoch Dinge für die Mitglieder gekauft werden, die nicht für den Geschäftsbetrieb der Genossenschaft notwendig sind, so fällt dies unter den Fördergeschäftsbetrieb der Genossenschaft. Diese Anschaffungen erfolgen über den gemeinschaftlichen Wareneinkauf und benötigen einen Beschluss sowie die Beachtung der Mindestbemessungsgrundlage.

 

 

Diese Unterscheidung ist sehr wichtig, um Ärger mit dem Verband und dem Finanzamt zu vermeiden.

Dabei ist es wichtig zu verstehen, dass dies der aktuelle Stand ist. Die Vorschriften und Regelungen hierfür können sich immer wieder ändern.

Wir geben uns die größte Mühe Sie hier immer auf dem Laufenden zu halten.

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