Doch wie funktioniert das heute? Und ist das so auch in kleinen Genossenschaft umsetzbar?
Der gemeinschaftliche Wareneinkauf hat auch heute noch Bestand und kann auch von kleinen Genossenschaften genutzt werden.
Dafür ist es sehr wichtig, dass er sich in der Satzung finden lässt.
Ähnlich wie bei der Konsumgenossenschaft macht die kleine Genossenschaft verschiedene Dinge zur Förderung des Ertrags und der Wirtschaft der Mitglieder.
In diesem Fall kauft Sie auch möglichst günstig Waren ein.
Dabei kann es sich um Waren für den Geschäftsbetrieb der Genossenschaft, den Geschäftsbetrieb der Unternehmer Genossenschaft, (also der Mitglieder) handeln, aber auch um Waren für die private Wirtschaft.
Diese Waren können dann vergünstigt / subventioniert den Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden.
Das funktioniert allerdings nur, wenn die Genossenschaft im Rahmen des Fördergeschäftsbetriebs einen Überschuss erzielt.
D.h. um subventioniere zu können, muss die Genossenschaft Geld verdienen und zwar im Fördergeschäftsbetrieb und nicht etwa durch Darlehen o.Ä.
Dies fällt unter das Nebenzweckprivileg, welches auch durch mehrere Urteile bestätigt wurde.
Ihre Genossenschaft kann also einen gemeinschaftlichen Wareneinkauf machen und die Waren für die Mitglieder subventionieren, sofern diese zwei Bedingungen erfüllt sind:
- Der gemeinschaftliche Wareneinkauf ist in der Satzung der Genossenschaft verankert
- Die Genossenschaft erzielt einen Überschuss in Ihrem Fördergeschäftsbetrieb, die für die Subventionierung ausreicht.
ACHTUNG: Natürlich gibt es auch hier Grenzen, gemäß dem Betriebsausgabenabzugsverbot des Einkommenssteuerrechts.
D.h. alle Dinge des täglichen Bedarfs dürfen nicht einfach von der Genossenschaft gekauft werden. Es muss eine betriebliche Veranlassung sein.
Was aber bspw. möglich ist, ist ein Großeinkauf beim Metzger, sofern die Rechnung auf die Genossenschaft ausgestellt ist.
Die erhaltene Waren kann die Genossenschaft dann an die Mitglieder weiterverkaufen.