Der Genossenschaftsblog: Eine Kooperation der GuGe eG und der GenoHeld eG

Gemeinschaftlicher Wareneinkauf für Sportaktivitäten in der Genossenschaft

Was ist eigentlich der gemeinschaftliche Wareneinkauf in der Genossenschaft? Wie funktioniert er und worauf fußt er?

Welche Möglichkeiten gibt es und können Sie sogar Sportaktivitäten fördern?

Keinen Zettel und Stift parat?

Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:

Was ist der gemeinschaftliche Wareneinkauf?

Ursprünglich stammt der gemeinschaftliche Wareneinkauf aus den Konsumgenossenschaften. D.h. hier schließen sich Menschen zusammen um gemeinschaftlich Waren einzukaufen.

Das könnte bspw. eine Maler-Einkaufsgenossenschaft sein, d.h. alle Maler in einer Region schließen sich zusammen und ihr Genossenschaft kauft die benötigten Waren in großen Mengen ein (Mengenrabatt) und stellt ihren Mitgliedern diese Waren dann so günstig wie möglich zur Verfügung indem sie diese subventioniert.

 

Es gibt heute viele sehr große  Genossenschaften, die auf diesem System beruhen.

Es handelt sich also nicht um etwas Neues oder Unbekanntes. Bereits 1849 gründetet Hermann Schulze-Delitzsch die erste Genossenschaft Deutschlands für Schuster. Auch damals ging es darum, sich gemeinsam am Markt zu behaupten und mit Mengenrabatten und dem gemeinschaftlichen Wareneinkauf der wirtschaftlichen Not der Schuster entgegenzuwirken.

Der gemeinschaftliche Wareneinkauf in der modernen Praxis

Doch wie funktioniert das heute? Und ist das so auch in kleinen Genossenschaft umsetzbar?

Der gemeinschaftliche Wareneinkauf hat auch heute noch Bestand und kann auch von kleinen Genossenschaften genutzt werden.

Dafür ist es sehr wichtig, dass er sich in der Satzung finden lässt.

 

Ähnlich wie bei der Konsumgenossenschaft macht die kleine Genossenschaft verschiedene Dinge zur Förderung des Ertrags und der Wirtschaft der Mitglieder.

In diesem Fall kauft Sie auch möglichst günstig Waren ein.

Dabei kann es sich um Waren für den Geschäftsbetrieb der Genossenschaft, den Geschäftsbetrieb der Unternehmer Genossenschaft, (also der Mitglieder) handeln, aber auch um Waren für die private Wirtschaft.

Diese Waren können dann vergünstigt / subventioniert den Mitgliedern zur Verfügung gestellt werden.

Das funktioniert allerdings nur, wenn die Genossenschaft im Rahmen des Fördergeschäftsbetriebs einen Überschuss erzielt.

D.h. um subventioniere zu können, muss die Genossenschaft Geld verdienen und zwar im Fördergeschäftsbetrieb und nicht etwa durch Darlehen o.Ä.

Dies fällt unter das Nebenzweckprivileg, welches auch durch mehrere Urteile bestätigt wurde.

 

Ihre Genossenschaft kann also einen gemeinschaftlichen Wareneinkauf machen und die Waren für die Mitglieder subventionieren, sofern diese zwei Bedingungen erfüllt sind:

  1. Der gemeinschaftliche Wareneinkauf ist in der Satzung der Genossenschaft verankert
  2. Die Genossenschaft erzielt einen Überschuss in Ihrem Fördergeschäftsbetrieb, die für die Subventionierung ausreicht.

 

ACHTUNG: Natürlich gibt es auch hier Grenzen, gemäß dem Betriebsausgabenabzugsverbot des Einkommenssteuerrechts.

D.h. alle Dinge des täglichen Bedarfs dürfen nicht einfach von der Genossenschaft gekauft werden. Es muss eine betriebliche Veranlassung sein.

Was aber bspw. möglich ist, ist ein Großeinkauf beim Metzger, sofern die Rechnung auf die Genossenschaft ausgestellt ist.

Die erhaltene Waren kann die Genossenschaft dann an die Mitglieder weiterverkaufen.

Vergünstigte Sportmöglichleiten für die Mitglieder?

Bei der Frage, was die Genossenschaft ihren Mitgliedern denn für Vorteile verschaffen und ihnen Gutes tun könnte, kommt oft das Thema Sport ins Spiel.

Wie lässt sich das nun in der Praxis umsetzten?

 

Ganz einfach:
Die Genossenschaft kauft beispielsweise 10-er Karten für ein Fitnessstudio ein oder schließt dort mehrere Verträge ab, bei denen sie selbst Vertragspartner ist.

Auch hier gilt: Die Rechnung muss auf die Genossenschaft ausgestellt sein und die Genossenschaft muss die Rechnung von ihrem Konto bezahlen.

 

Anschließend können die Mitglieder diese „Waren“ gegen Entgelt von der Genossenschaft erhalten. Das geht als Verkauf, Vermietung oder als Abo-Modell.

D.h. die Mitglieder müssen diese Dinge bezahlen und die Kosten dafür tragen. Allerdings kann die Genossenschaft auch hier subventionieren, sofern sie im Rahmen ihres Fördergeschäftsbetriebs Geld verdient hat.

 

Besteht auch die Möglichkeit, dass jedes Mitglied selbst schaut was es machen möchte und selbst Verträge bei den Fitnessstudios abschließt, die Rechnung anschließend der Genossenschaft schickt und diese dann die Kosten erstattet?

Nein, das geht so nicht. In diesem Fall würde es sich um eine Übernahme von privaten Kosten handeln, was nach dem Betriebsausgabenabzugsverbot untersagt ist.

 

D.h. die Förderungen und Subventionen müssen tatsächlich mit dem Fördergeschäftsbetrieb der Genossenschaft verwoben sein.

Wie ist das bei anderen Förderthemen?

Wir werden hierzu in den kommenden Wochen immer mal wieder auf verschiedene Beispiele und Themen eingehen.

Hier finden Sie bspw. einen Beitrag zum Thema „Urlaubsreisen im gemeinschaftlichen Wareneinkauf“:

Prinzipiell ist es in allen Bereichen und Themen das Gleiche. Die gleichen Bedingungen und dasselbe Vorgehen gelten bspw. für Wellness, Yoga-Kurse, Energie, Versicherungen, etc. 

Fazit

Der gemeinschaftliche Wareneinkauf der Genossenschaft lässt sich vielfältig nutzen und bietet viele attraktive Möglichkeiten.

Die wohl beliebteste Möglichkeit ist die, der subventioniert bei dem Verkauf / der Vermietung an die Mitglieder.

Allerdings müssen hier immer zwei Bedingungen erfüllt sein:

  1. Der gemeinschaftliche Wareneinkauf ist in der Satzung der Genossenschaft verankert.
  2. Die Genossenschaft erzielt einen Überschuss in ihrem Fördergeschäftsbetrieb.

 

Und natürlich gelten auch hier die Grenzen des Betriebsausgabenabzugsverbot.

Außerdem ist es von essenzieller Bedeutung, dass die Rechnung für die eingekauften Waren immer auf die Genossenschaft ausgestellt wird.

 

Sind diese Voraussetzungen und Bedingungen erfüllt, sind Ihrer Kreativität hier nahezu keine Grenzen gesetzt.

Über den Autor

Entdecken Sie weitere Beträge

pexels-rovenimages-com-344613-949592

Willkommen 2025

Das Jahr 2024 ist fast vorbei und wir möchten die Gelegenheit nutzen um Ihnen einen kurzen Einblick in unser Jahr und einen Ausblick auf das anstehende Jahr 2025 geben.

Weiterlesen »
GenoHeld Logo schwarz weiß

Alle Rechtsdienstleistungen und Steuerberaterdienstleistungen werden von niedergelassenen Steuerberatern und niedergelassenen Rechtsanwälten erbracht.

Copyright © GenoHeld 2025

Abonnieren Sie unseren Newsletter und erhalten Sie wöchentlich die neusten Informationen rund um das Thema Genossenschaft.

Wir verwenden Sendinblue als unsere Marketing-Plattform. Wenn Sie das Formular ausfüllen und absenden, bestätigen Sie, dass die von Ihnen angegebenen Informationen an Sendinblue zur Bearbeitung gemäß den Nutzungsbedingungen übertragen werden.