Willkommen 2025
Das Jahr 2024 ist fast vorbei und wir möchten die Gelegenheit nutzen um Ihnen einen kurzen Einblick in unser Jahr und einen Ausblick auf das anstehende Jahr 2025 geben.
Auch mit einer Genossenschaft lassen sich vielfältige und individuelle Konzernstrukturen umsetzen. Wie genau das geht möchten wir in dieser Reihe näher beleuchten.
Mit Teil 4: Die Stiftungsstruktur stellen wir Ihnen ein weiteres Konzernmodell mit einer Genossenschaft vor und beenden diese Beitragsreihe.
Dabei gehen wir wieder von der in Teil 2 vorgestellen Struktur mit einer vermögensverwaltenden GmbH aus. Diesmal bringen wir jedoch zusätzlich eine Stiftung mit ins Spiel, die als Komponente häufig unterschätzt wird.
Auch diese Woche bauen wir auf dem in Teil 2 dieser Reihe vorgestellten Modell mit einer vermögensverwaltenden GmbH als Tochtergesellschaft unter der Genossenschaft auf.
Hier finden Sie nochmal eine Zusammenfassung dieses Modells als Ausgangslage.
Für das Modell gehen wir von der in Teil 2 dieser Reihe beschriebenen Ausgangslage aus:
Sie haben demnach eine Genossenschaft als Konzernmutter, die sich um das operative Geschäft kümmert und unter sich eine vermögensverwaltende GmbH hat.
Sie erzielen Erträge, die Sie Gewerbesteuer befreit nur mit 15 % Körperschaftssteuer versteuern müssen und können diese für rund 1,7 % in die Genossenschaft abführen.
In unserem Beitrag werden wir Ihnen ein Modell mit einer Stiftung präsentieren.
Dazu möchten wir Ihnen zunächst die 3 möglichen Formen einer Stiftung vorstellen, da hier häufig von falschen Tasachen ausgegangen wird.
Dazu zählt beispielsweise auch die weit verbreitete Annahme, dass in einer deutschen Familienstiftung das Stiftungskapital immer fest eingeschlossen ist.
Diese Stiftung wird immer wieder als Hauptbeispiel verwendet, wenn man von Stiftungen spricht.
In der Ewigkeitsstiftung haben wir einen Vermögensstock, den wir nicht verbrauchen dürfen. Es dürfen nur die daraus erfolgten Erträge werden.
Die Verauchsstiftung ist weniger bekannt und ist das genaue Gegenteil der Ewigkeitsstiftung.
Sie kann das gesamte Vermögen und die Erträge verbrauchen.
Die Hybridstiftung ist eine Mischform der anderen beiden Varianten.
Hier gibt es, wie bei der Ewigkeitsstiftung, einen Vermögensstock (z.B. in Höhe der geforderten Stiftungseinlage) und einen Teil, der verbraucht werden kann.
Dieser setzt sich aus den Erträgen und einem Teil des Verbrauchsvermögens zusammen.
Die meisten Stiftungen können in den meisten Bundesländern bereits mit 100.000 € Kapital (Stiftungskapital) gegründet werden. Ausnahmen sind hier vor allem Bayern mit 300.000 € und Rheinland-Pfalz mit 25.000 €.
Allerdings kann die Stiftungsbehörde etwas anderes verlangen.
Grundsätzlich sind Stiftungen alle 30 Jahren mit einer Erbersatzsteuer belastet.
Dieses Problem kann mit einem guten Steuerberater gelöst werden. – Praktischerweise kooperieren wir mit sehr guten Steuerberatern. Hier besteht also kein Grund zu Sorge.
Prinzipiell kann man die Besteuerung von Stiftungen auch zu seinem Vorteil nutzen. Beispielsweise kann die Stiftung auch vermögensverwaltend geführt werden und somit von der Gewerbesteuer befreit werden (15% Steuern).
Bei den Begünstigten die aus der Stiftung Leistungen und Geld erhalten (Destinatäre) fällt für diese Leistungen 25 % Abgeltungssteuer (insgesamt 27%).
Auch die Einbringung von Vermögen in eine Stiftung kann man vorteilhaft gestalten, beispielsweise sind hier Schenkungsfreibeträge, Abwertung durch Nießbrauch und operative Betriebsvermögen begünstigende Tatbestände.
Eine Grunderwerbsteuer fällt nicht an.
In unserem Modell nutzen wir eine Hybridstiftung, da die beiden anderen Alternativen aus diversen Gründen unpraktisch sind. Mit der Hybridstiftung haben wir jedoch den größten Gestaltungsspielraum.
Natürlich ist das reine Stiftungsmodell nicht für jeden geeignet, in den meisten Fällen schießt man hier mit Kanonen auf Spatzen.
Wenn Sie jedoch die Stiftung mit einer Genossenschaft kombinieren, die wiederum eine vermögensverwaltende GmbH als Tochter hat, können Sie ein System nutzen, das im günstigsten Fall alle Belange der Mitglieder abdeckt.
So können Sie zum Beispiel Dinge, die in einer Genossenschaft nicht förderbar sind (Ausbildung der Kinder usw.,), einigermaßen steuergünstig aus der Stiftung leisten.
Mit diesem Modell können Sie nicht nur das Geld der vermögensverwaltenden GmbH, sondern auch auch das Geld aus der Genossenschaft zu 95% steuerfrei abführen oder ausschütten.
Dies ist ein durchaus attraktives Modell um in der Stiftung weiteres Vermögen aufzubauen, zumal die vermögensverwaltende GmbH das Geld vorher mit nur 15% versteuert hat.
Dennoch sollten Sie auch hier einige Dinge bedenken:
Bitte beachten Sie, das bei solchen Modellen immer verhältnismäßig hohe Kosten für den Betrieb anfallen (Gründung und laufende Kosten).
Schließlich haben Sie dann eine Genossenschaft, eine GmbH und eine Stiftung, die alle betrieben werden wollen.
Die Stiftung ist dabei noch eher die günstigste Variante.
Sie sollten sich im Klaren darüber sein, ob Sie tatsächlich mehrere Sondervermögen benötigen, um mit Ihrem Vermögen oder dem wachsenden Vermögen umzugehen.
Je mehr Elemente und Firmierungen in dem Konzernmodell enthalten sind, desto verwirrender kann es auch für Sie sein.
Hier sollten Sie unbedingt mit guten Steuerberatern zusammen arbeiten, die Sie adäquat dazu beraten können.
Letztendlich ist es am wichtigsten, dass Sie ein Modell wählen, welches Ihnen das ideale Verhältnis an Nutzen und überschaubarer Handhabung bietet und so individuell auf Sie zugeschnitten ist. Dabei sollte ein anständiges, geprüftes, steuerliches Konzept die Grundvoraussetzung sein.
Wir können Ihnen hier gerne weiterhelfen:
In Kooperation mit einer Steuerberatungskanzlei können wir Ihnen ein entsprechendes Coaching mit Steuercheck anbieten.
Dabei entwickeln wir gemeinsam mit Ihnen entsprechende Konzeptionen, in denen wir außerhalb oder nach der Genossenschaftsgründung weitere oder auch neue Tatbestände eingearbeiten.
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