Investierende Mitglieder beanspruchen eine besondere Form der Mitgliedschaft. Seit der Genossenschaftsrechtsnovelle 2006 können einer eG Personen beitreten, die für eine Inanspruchnahme der Förderleistungen der eG im Rahmen des Förderzwecks (§ 1 Abs. 1) nicht in Betracht kommen.
Mit anderen Worten: Die investierenden Mitglieder beteiligen sich nur kapitalmäßig an der Genossenschaft und sind an der Förderleistung der Genossenschaft nicht interessiert.
Investierende Mitglieder können sowohl natürliche Personen als auch juristische Personen oder sonstige beitrittsfähige Personen sein (Genossenschaftshandbuch/Althanns, § 8 Rn. 18.).
Die Möglichkeit als investierendes Mitglied beitreten zu können muss von der Satzung eröffnet sein, d.h. in der Satzung muss es möglich sein neben ordentlichen Mitgliedern auch investierende aufzunehmen.
Der Sinn und Zweck der investierenden Mitglieder ist die Stärkung der Genossenschaft mit Eigenkapital. Im Gegenzug kann in der Satzung festgehalten werden, dass investierende Mitglieder höhere Dividenden oder höhere Verzinsungen erhalten.
Es gibt auch einige Besonderheiten, die bei investierenden Mitgliedern zu beachten sind:
Zum einen bedarf die Einführung von investierenden Mitgliedern eine satzungsändernde Dreiviertelmehrheit.
In unseren Satzungen bauen wir investierende Mitglieder von Anfang an ein, sodass eine Satzungsänderung nicht vonnöten ist.
Die Aufnahme von investierenden Mitgliedern läuft in der Regel genauso ab, wie bei ordentlichen Mitgliedern, also durch Beitrittserklärung und die Zulassung durch den Vorstand.
Zwar haben investierende Mitglieder grundsätzlich die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder, jedoch erfahren investierende Mitglieder gewisse rechtliche Einschränkungen, z.B. beim Stimmrecht, denn investierende Mitglieder dürfen mit ihrer Stimme das Stimmrecht der ordentlichen Mitglieder nicht überbieten.
Dafür sorgt § 8 Abs. 2 HS. 2 GenG, wonach das Stimmrecht der investierenden Mitglieder in solchen Fällen der Überstimmung gänzlich ausgeschlossen werden kann.
Investierende Mitglieder dürfen grundsätzlich in das Amt des Vorstandes und des Aufsichtsrates gewählt werden (solange das passive Wahlrecht durch die Satzung nicht eingeschränkt ist). Das passive Wahlrecht ist jedoch bereits dahingehend eingeschränkt, dass die Anzahl der investierenden Mitglieder durch die Satzung auf dreiviertel beschränkt werden muss (vgl. § 8 Abs. 2 S. 4 GenG). Als Analogie dazu sollte daher die Zahl der Vorstandsmitglieder als investierende Mitglieder ebenfalls auf dreiviertel beschränkt werden (
Vgl. Henssler/Strohn GesR/Geibel GenG § 8 Rn. 8; Beuthien/Beuthien § 8 Rn. 13)