Die Sozialversicherungspflicht und die Genossenschaft
Wie ist das mit der Sozialversicherungspflicht bei einer Tätigkeit für die Genossenschaft?
Was passiert bei einem Formwechsel?
Welche Optionen gibt es hier?
Wie ist das eigentlich mit dem Einzelunternehmen in der Genossenschaft?
Kann dieses einfach eingebracht werden? Und falls ja: Ist das überhaupt sinnvoll?
In diesem Beitrag schauen wir uns diese Fragen einmal genauer an und erklären Ihnen, welche Optionen Sie haben.
Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:
Sie können Ihr Einzelunternehmen in die Genossenschaft einbringen. In diesem Fall wird von einer “Ausgliederung” gesprochen.
Dafür muss Ihr Einzelunternehmen per Formwechsel zu einem “eingetragenen Kaufmann” werden. Im Anschluss ist eine Einbringung in die Genossenschaft möglich.
Das Prinzip ähnelt dem des Anteilstauschs, d.h. dieser Vorgang kann steuerneutral geschehen.
Eigentlich gibt es hier nur eine sehr wichtigte Voraussetzung:
Ihr Einzelunternehmen darf kein negatives Eigenkapital haben.
Eine direkte Einbringung ist also möglich, wenn Ihr Einzelunternehmen ein eingetragener Kaufmann ist.
Nun stellt sich die Frage: Warum sollten Sie das denn überhaupt machen?
Sinnvoll ist eine Einbringung nur, wenn Sie das Geld in der Genossenschaft haben möchten und es nicht mehr im Privatvermögen verdienen wollen.
Dabei sollten Sie sich fragen, wie das Geld wieder aus der Genossenschaft raus kommt.
Schließlich können Sie für die Genossenschaft ja nur sozialversicherungspflichtig tätig sein.
Sie könnten durch ein Mehrstimmenrecht höchstens eine Befreiung von der Rentenversicherung erwirken und die auch nur nach einen Statusfeststellungsverfahren.
Eine Alternative bestünde darin, den eingetragenen Kaufmann zunächst zur GmbH formzuwandeln und dann einen qualifizierten Anteilstausch unter die Genossenschaft vorzunehmen.
Auch hier ist eine steuerneutrale Darstellung möglich.
Welche Option ist nun die Bessere und worin bestehen die Unterschiede?
Wenn Sie, wie in Option 1, Ihr Einzelunternehmen in die Genossenschaft bringen, haben Sie in der Genossenschaft evtl. ein risikobehaftetes Geschäft.
Wenn Sie jedoch zur GmbH formwandeln und diese unter die Genossenschaft bringen (Option 2), können Sie das operative Geschäft vom “Vermögen” trennen.
Es ist möglich Ihr Einzelunternehmen und auch das darin befindliche Vermögen steuerneutral in die Genossenschaft zu überführen.
Dabei möchten wir darauf hinweisen, dass solche Strukturen immer individuell zu bewerten sind und der Vorgang z.T. sehr komplex sein kann. Hier kommt es vor allem auf die Ausgangssituation an.
Wenn Sie hierzu Fragen haben, können Sie sich natürlich jederzeit gerne direkt an uns wenden.
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