
Rundum sorglos mit unserer laufenden Betreuung Ihrer Genossenschaft
Wir haben ein neues, einfaches Angebot für Sie und Ihre Genossenschaft geschnürt, mit dem Sie viele Aufgaben rund um Ihre laufende Genossenschaft an uns abgeben können.
In den vergangenen Teilen dieser Reihe haben wir Ihnen erklärt wie Sie dank Einbringung Ihres Vermögens in eine Genossenschaft selbiges schützen und die Erbschaftssteuer minimieren können. Doch wie sieht es mit Personengesellschaften und anderen Werten wie Edelmetallen oder Barvermögen aus?
Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:
Auch Personengesellschaften wie die GbR, die KG oder die GmbH & Co. KG können in die Genossenschaft gebracht werden, indem man sie zu einer Genossenschaft formwandelt.
D.h. Sie verändern die Rechtsform Ihrer Personengesellschaft zu einer Genossenschaft.
Dafür benötigen Sie einen Umwandlungsbeschluss und ein Gutachten eines genossenschaftlichen Verbandes. Ist Ihre Personengesellschaft (in diesem Beispiel eine GbR) im entsprechenden Register eingetragen (hier: eGbR), können Sie mit diesen Unterlagen zum Registergericht gehen und die Formwandlung vornehmen lassen.
Dies kann in der Regel auch steuerneutral erfolgen. Dabei wird über die Bilanz und die Buchhaltung einfach der neue Name der Genossenschaft geschrieben.
Etwas anders verhält es sich, wenn Sie innerhalb der Sperrfrist (meist die letzten 10 Jahre) Immobilien aus Ihrem Privatvermögen grunderwerbssteuerfrei in Ihre Personengesellschaft eingebracht haben.
Bei dem Formwechsel zur Genossenschaft wird diese Frist verletzt, sodass Sie die Grunderwerbssteuer nachzahlen müssen.
Ist die Sperrfrist bereits abgelaufen, oder Sie haben die Immobilien ganz regulär inkl. Grunderwerbssteuer in die Personengesellschaft gekauft, gibt es hier auch keine Probleme und der Vorgang funktioniert ganz normal, so wie oben beschrieben.
Möchten Sie andere Werte wie Edelmetalle, Kunstgegenstände oder auch versteuerte, liquide Mittel einbringen, können Sie all dies in einer GbR umgliedern und diese nach erfolgter Eintragung ins Register eGbR zu einer Genossenschaft formwechseln.
Haben Sie bspw. 1 Mio. € versteuertes Geld auf Ihrem Konto, könnten Sie dieses über den Umweg einer GbR als Startkapital in eine Genossenschaft bringen, die dieses dann verwenden und verwerten kann.
Vorsicht ist geboten, wenn Sie aus einer GmbH zur Genossenschaft formwechseln wollen. Das funktioniert nicht so einfach und kann zu erheblichen Steuerschäden führen.
Das liegt daran, dass in diesem Fall die stillen Reserven der GmbH aufgedeckt und versteuert werden müssen. Außerdem wird das Vermögen der GmbH sichtbar in Form von Genossenschaftsanteilen in der selben Höhe in Ihrem Privatvermögen verankert.
Dies ist in den seltensten Fällen so gewünscht, weshalb eine Klärung vorab Ihnen hier ggf. sehr viel Geld sparen kann.
Gerne beraten wir Sie auch hierzu und schauen uns gemeinsam Ihre Situation an und was in Ihrem Fall ein sinnvoller und kostengünstiger Weg ist.
Personengesellschaften lassen sich also sehr gut per Formwechsel zu einer Genossenschaft wandeln. Dies gilt gleichermassen für GbRs, KGs oder auch GmbH & Co. KGs.
Dabei stellt dieser Weg auch eine hervorragende Methode dar um privates Vermögen zu betrieblichem Vermögen zu machen – sofern man das möchte.
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Wir haben ein neues, einfaches Angebot für Sie und Ihre Genossenschaft geschnürt, mit dem Sie viele Aufgaben rund um Ihre laufende Genossenschaft an uns abgeben können.

Es gab vor kurzem ein Rundschreiben eines Anbieters für Stiftungsgründungen, das zu einigem Aufsehen und Sorgen geführt hat.
Wir möchten diese Gelegenheit nutzen, um hier ein bisschen Licht ins Dunkle zu bringen und vielleicht das ein oder andere Gemüt zu beruhigen.

Wie funktioniert das eigentlich mit der steuerfreien Ausschüttung aus der Genossenschaft? Was hat die verdeckte Einlage damit zu tun und was kann man alles verdeckt einlegen?
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