Die Handlungsvollmacht ist ebenfalls im Handelsgesetzbuch geregelt, vgl. § 54 HGB.
Handlungsbevollmächtigter ist derjenige, der zum Betrieb eines Handelsgewerbes oder zur Vornahme bestimmter zu einem Handelsgewerbe gehörigen Geschäften ermächtigt ist, ohne Prokurist zu sein.
Die Genossenschaft kann jegliche Art von Handlungsvollmachten erteilen, also General-, Art- und Spezialhandlungsvollmachten.
Anders als die Prokura ist eine Handlungsvollmacht vom Umfang her durch Gesetz nicht definiert, sondern muss inhaltlich umschrieben werden. Dennoch schränkt das Gesetz den Umfang der Handlungsvollmacht ein, indem einem Handlungsbevollmächtigten ausdrücklich die Befugnis zur Veräußerung oder Belastung von Grundstücken, zur Eingehung von Wechselverbindlichkeiten, zur Aufnahme von Darlehen und zur Prozessführung erteilt werden muss, ansonsten ist er zur Tätigung dieser Rechtsgeschäfte nicht bevollmächtigt.
Folgende Besonderheiten sind bei der Handlungsvollmacht zu beachten: