
Die vermögensverwaltende Genossenschaft
Diese Woche beschäftigen wir uns aus gegeben Anlass mit einer sehr spannenden Frage:
Kann eine Genossenschaft vermögensverwaltend tätig sein?
Welche Alternativen gibt es?
Die Ausübung des Stimmrechtes gehört zu den wichtigsten und unentziehbaren Rechten der Mitglieder.
Doch was kann man machen, wenn man verhindert ist und mal nicht an einer Generalversammlung teilnehmen kann, jedoch unbedingt bei den Entscheidungen mitwirken will?
Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:
Innerhalb der mindestens einmal im Jahr stattfindenden Generalversammlung können die Mitglieder über wirtschaftlich sowie genossenschaftsrechtlich bedeutende Entscheidungen Beschlüsse fassen, die aufgrund ihrer Bedeutung dem Vorstand und dem Aufsichtsrat verwehrt sind. Dazu gehören beispielsweise etwaige Satzungsänderungen, Grundstücks- und Immobilieneinkäufe und -verkäufe sowie die Entlastung der Vorstands- und Aufsichtsratsmitglieder.
Doch was kann man machen, wenn man verhindert ist und mal nicht an einer Generalversammlung teilnehmen kann, jedoch unbedingt bei den Entscheidungen mitwirken will?
Dazu gibt es das Institut der Stimmrechtsvollmacht in der Genossenschaft.
Worauf man dabei achten muss und welche Einschränkungen es gibt, damit befasst sich dieser Beitrag.
Leider haben beide Varianten einen Haken:
Die Ausübung des Stimmrechtes ist einer der elementaren Rechte eines Mitglieds und darf deshalb nur unter bestimmten Voraussetzungen beschränkt oder sogar entzogen werden. Eine Verletzung dieses Rechts durch unzulässige Beschränkung oder Entziehung kann zur Schadensersatzpflicht der Genossenschaft gegenüber dem Mitglied führen (Vgl. Beuthien/Schöpflin GenG § 43 Rn. 40).
So kann beispielsweise ein Vorstandsmitglied für seine eigene Entlastung nicht mitentscheiden.
In diesem Fall wird also über die Genehmigung seiner Vorstandstätigkeit entschieden. Dies hat auch Auswirkungen auf alle zukünftigen, aber zu diesem Zeitpunkt bereits bekannten Ansprüche der Genossenschaft gegen ihn als geschäftsführendes Organ.
Bei dieser Beschlussfassung muss sich das betroffene Vorstandsmitglied seiner Stimme enthalten. Das gleiche gilt auch für Aufsichtsratsmitglieder sowie Mitglieder, die unmittelbar entlastet oder von Verbindlichkeiten befreit werden. Da in diesem Fall selbst die höchstpersönliche Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen wird, ist die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht ebenso wenig zulässig.
In allen anderen Fällen ist die Erteilung von Stimmrechtsvollmachten zulässig und ist in § 43 Abs. 4 – 6 GenG geregelt.
Demnach soll das Stimmrecht von den Mitgliedern möglichst persönlich ausgeübt werden. Ist dies nicht möglich oder nicht gewollt, kann Stimmrechtsvollmacht erteilt werden, und zwar unter den nachfolgenden Voraussetzungen:
Die Vollmacht kann inhaltlich und zeitlich beschränkt werden, z.B. auf eine bestimmte Generalversammlung. Jedoch kann sie auch umgekehrt inhaltlich unbeschränkt für alle auszuübende Rede-, Auskunfts- und Antragsrechte sowie das Recht des Widerspruchs zu Protokoll gelten (Beuthien/Schöpflin GenG § 43 Rn. 41).
Die Vollmacht kann auch zeitlich unbegrenzt erteilt werden, allerdings nur, wenn diese jederzeit ohne Angaben von Gründen widerrufen werden kann. Ihre Grenzen findet eine unbeschränkte Vollmacht unter den Grundsätzen des Missbrauchs der Vertretungsmacht.
Auch wenn die Vollmacht formlos widerrufen werden kann, sollte dies aus Gründen der Nachweisbarkeit möglichst schriftlich erfolgen. Der mündliche Widerruf kann aber auch vor der Generalversammlung sinnvoll sein, da hier die Mitglieder und vor allem der Vorstand als Adressat des Widerrufs unmittelbar anwesend sind.
Je nach Ausgestaltung der Vollmacht bedeutet dies für den Vertreter, dass dieser alle Rechte, die das Mitglied innehat, bei der Generalversammlung ausüben darf. D.h. v.a. Rede- Auskunfts- und Antragsrechte sowie das Recht bei Wahlen und Beschlüssen mitzuwirken.
Für den Vertretenen bedeutet dies jedoch, dass er nicht gleichzeitig mit dem Vertreter bei der Generalversammlung anwesend sein kann, denn die genossenschaftsrechtlich nur ausnahmsweise zulässige Stimmvollmacht soll die Teilhabemöglichkeiten des Mitglieds nur erhalten, nicht steigern, geschweige denn verdoppeln.
Im Klartext bedeutet dies: Sobald das Mitglied selbst anwesend ist, muss es die Mitgliederrechte auch selbst ausüben. Dies geht jedoch nur dann, wenn vorher oder während der Generalversammlung die Vollmacht widerrufen wurde.
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Diese Woche beschäftigen wir uns aus gegeben Anlass mit einer sehr spannenden Frage:
Kann eine Genossenschaft vermögensverwaltend tätig sein?
Welche Alternativen gibt es?
Wir haben hier bereits diverse Beiträge zu gemacht und auch in unserem Newsletter und der Frage der Woche wurde dieses Thema immer wieder aufgenommen.
Dennoch handelt es sich noch immer um eine der beliebtesten Fragen unserer Kunden:
Kann die Genossenschaft für Ihr Mittagessen aufkommen?
Dieser Beitrag widmet sich einem etwas unangenehmen, aber dennoch sehr wichtigem Thema:
Kann die Genossenschaft vor Pfändung und so auch vor Insolvenz schützen?
Wie genau funktioniert das und welche Probleme können dabei auftreten?