Je nach Ausgestaltung der Vollmacht bedeutet dies für den Vertreter, dass dieser alle Rechte, die das Mitglied innehat, bei der Generalversammlung ausüben darf. D.h. v.a. Rede- Auskunfts- und Antragsrechte sowie das Recht bei Wahlen und Beschlüssen mitzuwirken.
Für den Vertretenen bedeutet dies jedoch, dass er nicht gleichzeitig mit dem Vertreter bei der Generalversammlung anwesend sein kann, denn die genossenschaftsrechtlich nur ausnahmsweise zulässige Stimmvollmacht soll die Teilhabemöglichkeiten des Mitglieds nur erhalten, nicht steigern, geschweige denn verdoppeln.
Im Klartext bedeutet dies: Sobald das Mitglied selbst anwesend ist, muss es die Mitgliederrechte auch selbst ausüben. Dies geht jedoch nur dann, wenn vorher oder während der Generalversammlung die Vollmacht widerrufen wurde.