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Der Name der Genossenschaft

In der Grünungsphase muss man viele Entscheidungen treffen, die eine Auswirkung auf die Struktur und Ausgestaltung der Genossenschaft haben.

Einer dieser wichtigen Entscheidungen ist die Firma der Genossenschaft – also den Namen festzulegen. Unter den vielen zu treffenden Grundsatzentscheidungen kann für die Gründer die Firma der Genossenschaft als unwichtig erscheinen. Allerdings muss die Wahl der Firma wohl überlegt sein, nicht nur, weil Ihnen diese über die jahrzehntelange Geschäftstätigkeit begleiten wird, sondern auch, weil eine spätere Änderung des Namens mit einigen formellen Anforderungen verbunden ist.

 

Worauf Sie bei der Namensauswahl achten sollen und wie Sie diesen später ändern können, dazu näheres in diesem Beitrag.

Keinen Zettel und Stift parat?

Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:

Namensfindung in der Genossenschaft (vor der Gründung)

Die Firma der Genossenschaft ist an einigen gesetzlichen Anforderungen gebunden, die wir beachten müssen. Dazu gehört der Zusatz „eG“ oder ausgeschrieben „eingetragene Genossenschaften“, der immer ein Bestandteil des Namens ist. Dies stellt § 3 GenG sicher und ergänzt, dass der Zusatz auch dann enthalten sein muss, wenn die Firma gem. § 22 HGB bereits bestand und bei der Genossenschaft fortgeführt wird. Wenn also die Müller Malerbetrieb GmbH in eine Genossenschaft umgewandelt wird, muss daraus die Müller Malerbetrieb eG werden.

 

Bei Genossenschaften, die in der Gründungsphase sind und noch nicht eingetragen sind, lautet der genossenschaftsrechtliche Firmenzusatz „eG i.Gr“. und muss in dieser Phase bei Briefköpfen, Kommunikation mit Kunden und Behörden und auf offiziellen Dokumenten stets angegeben werden.

 

Der Firmenzusatz eG (bzw. eG i.Gr.) muss als eigenständiger Bestandteil im Namen der Genossenschaft stehen, unerheblich ob ganz vorne, in der Mitte oder hinten (üblich), d.h. es darf mit der Tätigkeit, Dienstleistung oder der sonstigen Firmenbezeichnung nicht vermischt werden. Unzulässig wäre daher die Bezeichnung „eingetragene Genossenschaftsmolkerei“ (Vgl. Genossenschaftshandbuch/Althanns, § 3 Rn. 10).

 

Zudem müssen die Firmen stets folgende Anforderungen erfüllen:

Um dies alles gewährleisten zu können, kann man in der Gründungsphase bei den zuständigen IHKs vorab und i.d.R. gebührenfrei die Firmenbezeichnung prüfen lassen, sodass von vorneherein eine Irreführung, fehlende Unterscheidung oder sonstige unzulässige Bezeichnungen ausscheiden. Im Gründungsprozess ist die Vorabprüfung durch die zuständige IHK verpflichtend, da nur bei positiver Rückmeldung die Gründungsunterlagen beim Verband eingereicht und überprüft werden.

 

Was über diese Anforderungen hinaus noch für Voraussetzungen erfüllt sein müssen, hängt stark von den örtlichen Gegebenheiten ab, denn ob eine Firmenbezeichnung, die über die o.g. Voraussetzungen verfügt, trotzdem unzulässig sein kann, hängt damit zusammen, dass ähnliche Namen bereits in der Ortschaft ansässig sein können. Denn der Grundsatz der Firmenunterscheidbarkeit beschränkt sich räumlich auf dieselbe politische Gemeinde und richtet sich nur gegen neue Firmen, die bisher noch nicht eingetragen sind (Vgl. Genossenschaftshandbuch/Althanns, § 3 Rn. 8).

 

Wir sprechen bei der Namensfindung daher folgende Empfehlungen aus:

Wenn Sie dazu Fragen haben, unterstützt Ihnen unsere Kollegin Frau Daniela Kutschke (dk@gutegenossenschaft.de) bei der Firmenbeantragung bei der zuständigen IHK.

Änderung des Namens (nach der Gründung)

Sobald die Firma im Genossenschaftsregister eingetragen ist, genießt diese erst einmal Bestandschutz und darf damit zukünftige Firmen mit derselben Bezeichnung von der Verwendung ausschließen.

 

Doch wie einfach oder kompliziert ist eine Namensänderung nach der Eintragung?

 

Die Änderung der Firma erfordert genossenschaftsrechtlich immer eine Satzungsänderung gem. § 16 GenG, d.h. die vorherige Einladung zu einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung aller Mitglieder und einen Änderungsbeschluss mit einer Dreiviertelmehrheit.

 

Die neu beschlossene Firma muss erneut beim Genossenschaftsregister zur Eintragung angemeldet werden. Anmeldepflichtig ist jede Änderung der Firma, mithin jede Änderung eines Firmenbestandteils oder -zusatzes. Jede auch noch so geringfügige Änderung der Firma genügt (BeckOGK/Maierhofer, 15.9.2021, HGB § 31 Rn. 8). Dazu zählen neue Zusätze, neue Schreibweisen und andere Ergänzungen.

 

Eine Notwendigkeit der Firmenänderung ergibt sich auch bei Umwandlung, Verschmelzung oder anderer Form der Änderung der Rechtsform der Gesellschaft.

 

Die neu einzutragende Firma wird dann vom Notar, der die Eintragung vornimmt, geprüft und an das Registergericht übermittelt. Eine erneute Prüfung durch den Verband bedarf es nicht, sehr wohl wird die Namensänderung dem Verband mitgeteilt, spätestens bei der nächsten Verbandsprüfung.

 

Bei Ausweitung des Geschäftsbetriebes bzw. des Gegenstandes der Genossenschaft kann eine Firmenänderung nicht unbedingt erforderlich sein.

Fazit

Machen Sie sich schon vor der Gründung Gedanken über potenzielle Namen Ihrer Genossenschaft. Denn bei Ablehnung eines Namens ist es hilfreich, dass Sie auch andere Namen parat haben, um den Gründungsprozess nicht zu verlangsamen. Achten Sie bei der Namensgebung ggf. auf leichte Aussprache und andere Merkmale, die den Namen bei Kunden schnell ins Gedächtnis rufen können. Sollten Sie später dennoch den Namen ändern wollen, so organisieren Sie die Generalversammlung so, dass die Änderungsbeschlüsse den Anforderungen entsprechen und später nicht angefochten werden können.

 

Und insbesondere achten Sie auf die Zulässigkeit des Namens, denn – sollte es zu einer unzulässigen Verwendung des Namens kommen – könnte Ihnen das Registergericht unter Androhung von Ordnungsgeld zur Unterlassung der Verwendung der Firma anhalten bzw. Sie könnten zudem von dem rechtlichen Inhaber der Firma auf Schadensersatz in Anspruch genommen werden (S. § 37 HGB).

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