Sobald die Firma im Genossenschaftsregister eingetragen ist, genießt diese erst einmal Bestandschutz und darf damit zukünftige Firmen mit derselben Bezeichnung von der Verwendung ausschließen.
Doch wie einfach oder kompliziert ist eine Namensänderung nach der Eintragung?
Die Änderung der Firma erfordert genossenschaftsrechtlich immer eine Satzungsänderung gem. § 16 GenG, d.h. die vorherige Einladung zu einer ordentlichen oder außerordentlichen Generalversammlung aller Mitglieder und einen Änderungsbeschluss mit einer Dreiviertelmehrheit.
Die neu beschlossene Firma muss erneut beim Genossenschaftsregister zur Eintragung angemeldet werden. Anmeldepflichtig ist jede Änderung der Firma, mithin jede Änderung eines Firmenbestandteils oder -zusatzes. Jede auch noch so geringfügige Änderung der Firma genügt (BeckOGK/Maierhofer, 15.9.2021, HGB § 31 Rn. 8). Dazu zählen neue Zusätze, neue Schreibweisen und andere Ergänzungen.
Eine Notwendigkeit der Firmenänderung ergibt sich auch bei Umwandlung, Verschmelzung oder anderer Form der Änderung der Rechtsform der Gesellschaft.
Die neu einzutragende Firma wird dann vom Notar, der die Eintragung vornimmt, geprüft und an das Registergericht übermittelt. Eine erneute Prüfung durch den Verband bedarf es nicht, sehr wohl wird die Namensänderung dem Verband mitgeteilt, spätestens bei der nächsten Verbandsprüfung.
Bei Ausweitung des Geschäftsbetriebes bzw. des Gegenstandes der Genossenschaft kann eine Firmenänderung nicht unbedingt erforderlich sein.