Auslandsstrukturen mit einer Genossenschaft – Teil 4

Diese Beitragsreihe verschafft Ihnen einen Überblick über die möglichen Strukturen und Unternehmensformen im Ausland sowie über deren Zusammenwirken mit einer deutschen Genossenschaft.

Da im Zusammenhang mit der Überlegung zu einer Auslandstruktur auch oft die Frage nach einem Wegzug und der damit einhergehenden Wegzugsbesteuerung aufkommt, möchten wir mit Teil 4 unserer Reihe ebendiese Besteuerung näher beleuchten.

Keinen Zettel und Stift parat?

Kein Grund zur Sorge. Nachfolgend finden Sie nochmal alle Kernaussagen übersichtlich und kompakt aufbereitet:

Besteuerung im Ausland

Bei der Gründung einer Auslandsstruktur spielt natürlich auch immer der steuerliche Aspekt eine große Rolle.

Dabei stellt sich auch immer die Frage, ob das erwirtschaftete Geld im Ausland belassen oder nach Deutschland geholt werden soll. Im letzten Fall würde dann natürlich auch in Deutschland eine Steuer anfallen, was nicht immer sehr attraktiv ist.

 

Eine Alternative besteht darin, die Anteile der ausländischen Firma nicht selbst zu halten, sondern sie als Tochterunternehmen eines deutschen Unternehmens (z.B. einer Genossenschaft) zu gründen.

So kann regulär ausgeschüttet werden, d.h. es wird zu den jeweiligen Konditionen des Auslands versteuert. Auf das nach Deutschland transferierte Geld fallen dann nur noch die Steuern auf “Erträge aus Kapitalvermögen” an.

Einleitung und rechtliche Grundlagen - Besteuerung bei Wegzug

Das Leben in einer globalisierten Welt und das national sowie auf europäischer Ebene verankerte Recht, sich an einem frei wählbaren Ort aufhalten zu dürfen, motiviert immer wieder Personen, ihren Wohnsitz in einen anderen Staat zu verlagern.

In solchen Fällen ist Vorsicht geboten: der deutsche Fiskus hat vom Gesetzgeber ein Instrumentarium an die Hand bekommen, mit dem unter gewissen Voraussetzungen auch noch nach einer Verlagerung des Wohnsitzes in einen anderen Staat steuerliche Verpflichtungen für die „Weggezogenen” erhalten bleiben.

 

Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich im Außersteuergesetz (AStG).

In §§ 2 – 5 AStG sind die verschiedenen Fälle geregelt, bei deren Vorliegen eine Besteuerung von Einkünften bzw. Vermögen auch noch nach einem Wegzug aus Deutschland durch die deutsche Finanzverwaltung erfolgen kann und davon auch regelmäßig Gebrauch gemacht wird.

Die erweitert-beschränkt betitelte Besteuerung erstreckt sich nach den Vorschriften im AStG sowohl auf die Einkommensteuer als auch die Erbschaftsteuer.

 

Der unter Compliance-Gesichtspunkten relevante Hauptanwendungsfall ist tatsächlich in der Besteuerung des Einkommens zu sehen; dadurch entsteht eine jährlich anfallende Steuer, die zudem weitestgehend ereignisunabhängig zu entrichten ist. Anders im Fall der Erbschaft- und Schenkungsteuer, die an ein Ereignis, also einen Erbfall oder eine Schenkung anknüpfen.

Achtung!!

Dieser Beitrag ersetzt keine individuelle Beratung durch einen Steuerberater oder Rechtsanwalt und dient lediglich der übersichtlichen Darstellung der gegebenen Bedingungen im Regelfall.

Wir raten dringend zu einer individuellen Betrachtung des jeweiligen Einzelfalls, da es hier diverse Ausnahmen und Sondersituationen geben kann.

Voraussetzungen

Im Grunde kommt eine derartige Besteuerung – obwohl keine Ansässigkeit in Deutschland mehr besteht – dann in Betracht, wenn folgende, drei Punkte erfüllt sind:

Für weitere Einzelheiten siehe den Beitrag „Besteuerung nach dem Wegzug: Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht”.

Der klassische Irrtum

Und genau hier beginnt der Irrtum: Der physische Wegzug aus Deutschland lässt nicht zwingend die Steuerpflicht in Deutschland entfallen.

Der Trugschluss zeigt sich in folgender Annahme: Das Leben und Arbeiten findet im „neuen” Staat statt; was geht das Deutschland an, wenn im neuen Staat Steuern entrichtet werden?!

 

Der deutsche Fiskus stellt das sog. Welteinkommensprinzip in den Mittelpunkt. Und wenn nach wie vor die Brücken nach Deutschland nicht endgültig abgerissen sind, z.B. weil Immobilienbesitz vorhanden ist und die Immobilie vermietet wird, dann werden in tatsächlich physischer Abwesenheit immer noch bedeutende wirtschaftliche Interessen in Deutschland verfolgt.

Gerade das Beispiel der fremdvermieteten Immobilie ist der sprichwörtliche Klassiker für das Fortbestehen einer Steuerpflicht im Inland.

Weitere ausschlaggebende Inlandsinteressen können sich wegen verschiedener anderer Szenarien ergeben:

Welche Folgen ergeben sich?

Sind die Voraussetzungen der erweitert-beschränkten Steuerpflicht erfüllt, darf der deutsche Fiskus bis zehn Jahre nach dem Wegzug aus Deutschland in Deutschland diejenigen Einkünfte weiter besteuern, die nicht ausländische Einkünfte sind. Im Fall des Immobilien-Klassikers ist der Nachweis durch das Finanzamt, das weiterhin deutsche Einkünfte erwirtschaftet werden, leicht zu führen. Insbesondere bei Kapitaleinkünften ist die Abgrenzung aber schwierig und es kann zu manch unerwartetem Zugriff des deutschen Fiskus kommen.

 

Ohne eine professionelle und genaue Beratung kann es daher dazu kommen, dass sich der Steuerpflichtige in Sicherheit wiegt, da er schließlich nicht mehr in Deutschland ansässig ist, und in der Folge keine Steuererklärungen mehr in Deutschland einreicht.

Dadurch verkürzt der Steuerpflichtige „in Abwesenheit” Steuern in Deutschland, was letztlich dazu führen kann, dass bei Entdecken der Tatsache durch die Finanzverwaltung eine vorsätzliche Steuerverkürzung, also eine Steuerhinterziehung im Sinne des § 370 Abgabenordnung (AO) angenommen werden kann. Und damit droht in manchen Fällen mehr als teurer Ungemach.

 

Neben dem dann zu erwartenden Steuerstrafverfahren, sind die verkürzten Steuern selbstverständlich nachzuentrichten und – zum Ärgernis der Steuerpflichtigen – auch mit dem hohen Zinssatz aus der Abgabenordnung (derzeit 0,5 Prozent pro Monat und somit 6 Prozent pro Jahr) zu verzinsen. Die entsprechenden Steuern können zumindest innerhalb der EU im Wege des Amtshilfeverfahrens auch im Ausland vollstreckt werden.

Fazit

Die deutsche Besteuerung kann auch den ins Ausland verzogenen Steuerpflichtigen schneller einholen, als ihm lieb sein kann.

 

Zur Vermeidung von durchaus auch mental, aber v.a. finanziell belastenden Steuerstrafverfahren und einer im Nachgang vorzunehmenden Nachdeklaration, empfiehlt es sich, bereits im Vorfeld eines Wegzugs aus Deutschland in einen ausländischen Staat, die Wohnsitzverlagerung außerdem steuerlich vollständig zu durchdenken.

 

Nicht nur, dass die Nächte dadurch ruhiger durchlebt werden können: ressourcenbindende Nacherklärungs-Verfahren können auf die Weise vermieden und der Start in die bevorstehende Zukunft in der „neuen Heimat” dann auch in vollen Zügen genossen werden.

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