Das Leben in einer globalisierten Welt und das national sowie auf europäischer Ebene verankerte Recht, sich an einem frei wählbaren Ort aufhalten zu dürfen, motiviert immer wieder Personen, ihren Wohnsitz in einen anderen Staat zu verlagern.
In solchen Fällen ist Vorsicht geboten: der deutsche Fiskus hat vom Gesetzgeber ein Instrumentarium an die Hand bekommen, mit dem unter gewissen Voraussetzungen auch noch nach einer Verlagerung des Wohnsitzes in einen anderen Staat steuerliche Verpflichtungen für die „Weggezogenen” erhalten bleiben.
Die gesetzliche Grundlage dafür findet sich im Außersteuergesetz (AStG).
In §§ 2 – 5 AStG sind die verschiedenen Fälle geregelt, bei deren Vorliegen eine Besteuerung von Einkünften bzw. Vermögen auch noch nach einem Wegzug aus Deutschland durch die deutsche Finanzverwaltung erfolgen kann und davon auch regelmäßig Gebrauch gemacht wird.
Die erweitert-beschränkt betitelte Besteuerung erstreckt sich nach den Vorschriften im AStG sowohl auf die Einkommensteuer als auch die Erbschaftsteuer.
Der unter Compliance-Gesichtspunkten relevante Hauptanwendungsfall ist tatsächlich in der Besteuerung des Einkommens zu sehen; dadurch entsteht eine jährlich anfallende Steuer, die zudem weitestgehend ereignisunabhängig zu entrichten ist. Anders im Fall der Erbschaft- und Schenkungsteuer, die an ein Ereignis, also einen Erbfall oder eine Schenkung anknüpfen.